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HaushaltsSteuerung.de » Weblog » Kommunale Pferdesteuer ist zulässig

Kommunale Pferdesteuer ist zulässig
23. Dezember 2014  |  Autor: Marc Gnädinger



Nach Beschluss (ohne mündliche Verhandlung) des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel ist die Einführung der kommunalen Pferdesteuer rechtlich möglich (Beschluss vom 8. Dezember; Az. 5 C 2008/13.N). Damit wies der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag von Pferdehaltern aus Bad Sooden-Allendorf ab. Die Kommune hatte vor zwei Jahren die Pferdesteuer eingeführt. Nach der Satzung der Kommune beträgt die Steuer pro Pferd im Jahr 200,00 Euro.

» Pferdesteuersatzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf
    Hrsg.: Stadt Bad Sooden-Allendorf

In der Argumentation wies der Verwaltungsgerichtshof auf nachfolgende Sachverhalte hin:
  • Pferdehalter seien wirtschaftlich besonders leistungsfähig, das ergebe sich aus dem hohen Aufwand, der bei diesen Tieren für die Haltung und Nutzung nötig sei. Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dürfe mit einer Steuer abgeschöpft werden.
  • Von der Steuer ausgenommen seien nur Menschen, die hauptberuflich mit Pferden ihr Geld verdienten. Um das sicherzustellen, gibt es entsprechende Festlegungen in der Satzung der Kommune: Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, sind von der Steuerpflicht ausgenommen.
  • Im Übrigen sei die Pferdesteuersatzung der Kommune mit übergeordnetem Recht vereinbar, so der Verwaltungsgerichtshof. Dies gelte insbesondere für das grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes und für das in der Hessischen Verfassung festgelegte Staatsziel des Schutzes und der Pflege des Sports.
  • Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz werde ebenfalls nicht verletzt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Pferdesteuer der Kommune gegenüber Pferdehaltern oder -benutzern etwa "erdrosselnd" wirken könnte. Dies sei angesichts des vorgesehenen Steuersatzes ausgeschlossen.
Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

» Erhebung einer Pferdesteuer ist rechtlich möglich
    Hrsg.: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel





©  Andreas Burth, Marc Gnädinger