Von einem Aktivierungsgebot (auch: Aktivierungspflicht) bzgl. eines Vermögensgegenstandes wird dann gesprochen, wenn eine Verpflichtung besteht den infrage stehenden Vermögensgegenstand in eine Position auf der Aktivseite der Bilanz zu übernehmen (sog. Aktivierung).
Zu aktivieren sind vom Grundsatz her alle im wirtschaftlichen Eigentum der bilanzierenden Verwaltung bzw. des bilanzierenden Unternehmens stehenden
Vermögensgegenstände, die selbstständig verwertbar sind. Eine Ausnahme bilden z.B. selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände.