Von einem Aktivierungswahlrecht wird dann gesprochen, wenn die bilanzierende Verwaltung bzw. das bilanzierende Unternehmen
wählen kann, ob sie/es einen bestimmten Geschäfts-
bzw. Verwaltungsvorfall in Form eines
Vermögensgegenstandesaktivieren möchte, oder ob sie/es den Geschäfts-
bzw. Verwaltungsvorfall als Aufwand verbuchen will.
Ein Aktivierungswahlrecht eröffnet folglich bilanzpolitische Spielräume.