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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Aktivierungswahlrecht

Von einem Aktivierungswahlrecht wird dann gesprochen, wenn die bilanzierende Verwaltung bzw. das bilanzierende Unternehmen wählen kann, ob sie/es einen bestimmten Geschäfts- bzw. Verwaltungsvorfall in Form eines Vermögensgegenstandes aktivieren möchte, oder ob sie/es den Geschäfts- bzw. Verwaltungsvorfall als Aufwand verbuchen will. Ein Aktivierungswahlrecht eröffnet folglich bilanzpolitische Spielräume.

Siehe hierzu auch:
- Linksammlung zu Eröffnungsbilanzen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger