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Anschaffungswertprinzip
Das Anschaffungswertprinzip besagt, dass die fortgeführten
Anschaffungs-
bzw.
Herstellungskosten
(AHK), also die AHK vermindert um
planmäßige Abschreibungen
, die wertmäßige Obergrenze für die
Vermögensbewertung
darstellen. Das bedeutet, dass durch
Zuschreibungen
die fortgeführten AHK nicht überschritten werden dürfen.
Das Anschaffungswertprinzip lässt sich als eine Konkretisierung des
Vorsichtsprinzips
verstehen.
Siehe auch:
-
Linksammlung zu Richtlinien aus dem Finanzbereich (u.a. Bewertungsrichtlinien)
© Andreas Burth, Marc Gnädinger