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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Vermögensbewertung
Für Vermögensgegenstände, die erst nach erstmaliger Aufstellung der Eröffnungsbilanz angeschafft werden, gilt grundsätzlich, dass diese im Anschaffungszeitpunkt zu ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) zu bewerten sind. Die AHK bilden die wertmäßige Obergrenze der Bewertung (Anschaffungswertprinzip).
Unterschiede im kommunalen
Haushaltsrecht
der einzelnen Bundesländer
existieren hinsichtlich der Bewertung im Rahmen
der erstmalig aufzustellenden Eröffnungsbilanz (u.a. deshalb, weil die
Anschaffungs- und Herstellungskosten in
vielen Fällen nicht mehr historisch belegt werden können oder eine
Ermittlung einen unverhältnismäßig hohen
Aufwand verursachen würde). Hier existieren mehrere zulässige Modelle, z.B.:
- Bewertung zu den (fortgeführten) Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK-Modell)
- Bewertung zu vorsichtig geschätzten Zeitwerten (Zeitwert-Modell)
In beiden Modellen sind Sonderregelungen für Bewertungserleichterungen vorgesehen. Welches Bewertungsmodell im jeweiligen Bundesland maßgeblich ist, entscheiden die Länder selbst. Baden-Württemberg und Hessen planen das AHK-Modell für die Bewertung in der Eröffnungsbilanz vorzuschreiben. Demgegenüber hat sich Nordrhein-Westfalen für das Zeitwert-Modell entschieden.
Für die Bewertung von Vermögensgegenständen gelten die allgemeinen Bewertungsgrundsätze.
Hinsichtlich der Folgebewertung von Vermögensgegenständen gilt, dass abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens planmäßig abzuschreiben sind. Sowohl bei Anlage-, als auch Umlaufvermögen gilt, dass unter gewissen Voraussetzungen außerplanmäßige Abschreibungen oder auch Zuschreibungen zu tätigen sind.
Siehe hierzu auch:
- Niederstwertprinzip

Weitere Informationen:
» Wertansätze von Aktiva (in der Eröffnungsbilanz)
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