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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Vermögensbewertung

Für Vermögensgegenstände, die erst nach erstmaliger Aufstellung der Eröffnungsbilanz angeschafft werden, gilt grundsätzlich, dass diese im Anschaffungszeitpunkt zu ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) zu bewerten sind. Die AHK bilden die wertmäßige Obergrenze der Bewertung (Anschaffungswertprinzip).

Unterschiede im kommunalen Haushaltsrecht der einzelnen Bundesländer existieren hinsichtlich der Bewertung im Rahmen der erstmalig aufzustellenden Eröffnungsbilanz (u.a. deshalb, weil die Anschaffungs- und Herstellungskosten in vielen Fällen nicht mehr historisch belegt werden können oder eine Ermittlung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde). Hier existieren mehrere zulässige Modelle, z.B.:
- Bewertung zu den (fortgeführten) Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK-Modell)
- Bewertung zu vorsichtig geschätzten Zeitwerten (Zeitwert-Modell)

In beiden Modellen sind Sonderregelungen für Bewertungserleichterungen vorgesehen. Welches Bewertungsmodell im jeweiligen Bundesland maßgeblich ist, entscheiden die Länder selbst. Baden-Württemberg und Hessen planen das AHK-Modell für die Bewertung in der Eröffnungsbilanz vorzuschreiben. Demgegenüber hat sich Nordrhein-Westfalen für das Zeitwert-Modell entschieden.

Für die Bewertung von Vermögensgegenständen gelten die allgemeinen Bewertungsgrundsätze.

Hinsichtlich der Folgebewertung von Vermögensgegenständen gilt, dass abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens planmäßig abzuschreiben sind. Sowohl bei Anlage-, als auch Umlaufvermögen gilt, dass unter gewissen Voraussetzungen außerplanmäßige Abschreibungen oder auch Zuschreibungen zu tätigen sind.

Siehe hierzu auch:
- Niederstwertprinzip



Weitere Informationen:
» Wertansätze von Aktiva (in der Eröffnungsbilanz)


© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum