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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Deckungsfähigkeit, gegenseitige

Als gegenseitige Deckungsfähigkeit bezeichnet man eine Form der Deckungsfähigkeit. Die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Haushaltspositionen soll dazu dienen, der Verwaltung eine flexiblere Haushaltsführung zu ermöglichen.

Liegt gegenseitige Deckungsfähigkeit bezüglich verschiedener Haushaltspositionen vor, so ermöglicht dies der Verwaltung im Rahmen des Haushaltsvollzugs Haushaltsmittel zwischen diesen Haushaltspositionen weitgehend frei zu verschieben. Hierbei gilt grundsätzlich, dass mehr verausgabte Haushaltsmittel an einer Stelle mit Einsparungen an einer anderen Stelle einher gehen müssen.

I.d.R. gegenseitig deckungsfähig sind z.B. zu einem Budget gehörige Haushaltspositionen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit auch nicht zu einem Budget gehörige Haushaltspositionen mittels eines entsprechenden Haushaltsvermerks für gegenseitig deckungsfähig zu erklären.

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger