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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Energiesteuer (EnergieSt)

Die Energiesteuer (EnergieSt) ist eine Verbrauchsteuer, deren Aufkommen dem Bund zusteht (Bundessteuer). Gegenstand der Energiesteuer sind als Kraft- oder Heizstoff genutzte Energiearten fossiler Herkunft (z.B. Mineralöl, Erdgas, Flüssiggas) sowie als Kraft- oder Heizstoff verwendete nachwachsende Energiearten (z.B. Pflanzenöle oder Alkohole). Ebenfalls der Energiesteuer unterliegen z.B. Braunkohle, Steinkohle und Koks. Die Energiesteuer fällt i.d.R. an, sobald der Kraft- bzw. Heizstoff das Steuerlager verlässt oder anderweitig in den freien Verkehr überführt wird. Die Verwaltung der Energiesteuer obliegt der Zollverwaltung.

Siehe hierzu auch:
- Energiesteuer-Statistik
- Steueruhr Deutschlands
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"

Blog-Einträge zum Thema:
- Aufkommen der Bundessteuern in den Jahren 2014 und 2015 (Blog-Eintrag vom 5.5.2016)
- Zeitliche Entwicklung der Einnahmen des Bundes aus Bundessteuern von 2002 bis 2014
  (Blog-Eintrag vom 24.10.2015)




Weitere Informationen:
» Energiesteuergesetz (EnergieStG)
» Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)


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©  Andreas Burth, Marc Gnädinger