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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Periodengerechtigkeit
Der doppische Grundsatz der Periodengerechtigkeit besagt, dass Erträge und Aufwendungen derjenigen Periode zuzuordnen sind, in der sie wirtschaftlich entstanden sind. Der Zeitpunkt des Zahlungsmitteleingangs ist hierbei unerheblich.
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