Verständnis des Bundesrechnungshofs zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
11. Januar 2014 |
Autor: Marc Gnädinger
Der
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit hat Verfassungsrang (Artikel 114 Abs. 2 Grundgesetz). Hiernach hat der Bundesrechnungshof u.a. die
Wirtschaftlichkeit zu prüfen. In § 7 Abs. 1 Satz 1
Bundeshaushaltsordnung wird präzisiert, dass bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zu beachten sind. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung sind für alle finanzwirksamen Maßnahmen
angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
Der Bundesrechnungshof hat in den vergangenen Jahren festgestellt, dass dieser Verpflichtung in der Bundesverwaltung
nur unzureichend nachgekommen wird. Für manche finanzwirksamen Maßnahmen lagen keine Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
vor, bei anderen herrschten zuweilen methodische und organisatorische Defizite. Vor diesem Hintergrund hat der
Bundesrechnungshof eine Handreichung publiziert. Sie zeigt aus Sicht des Bundesrechnungshofs Anforderungen an
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen auf und stellt unterschiedliche Vorgehensweisen und Modelle vor. Damit möchte
der Bundesrechnungshof zur Durchführung und qualitativen Verbesserung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beitragen.
Das Wirtschaftlichkeitsprinzip ist ein zentraler
Budgetgrundsatz - nicht nur auf staatlicher, sondern auch auf kommunaler Ebene.
In der Praxis sind Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen indes schwierig, aber notwendig.
Es gibt verschiedene Methoden/Arten der Untersuchung mit jeweils spezifischen Vor- und
Nachteilen. Von wissenschaftlicher Seite wurde die Thematik der Wirtschaftlichkeit und
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen jüngst in einem Papier der Deutschen Hochschule für
Verwaltungswissenschaften Speyer systematisch aufgearbeitet.