Der Ablösebetrag ist im Kontext von
Ablöseverträgen derjenige Geldbetrag, den eine zukünftig
beitragspflichtige Person/Organisation (z.B. im Kontext von
Erschließungsbeiträgen) vorab
(d.h. vor Entstehen der Beitragspflicht) an die betreffende
Gebietskörperschaft leisten kann. Im Gegenzug für die Leistung des Ablösebetrags entfällt für die Person/Organisation die
Pflicht zur Leistung des (eigentlichen) Beitrags.
Der Ablösebetrag ist in der Höhe fest determiniert. Dies bedeutet, dass
selbst wenn sich der Ablösebetrag im Nachhinein als in seiner Höhe zu hoch oder zu niedrig herausstellt, dies nicht zu
einer nachträglichen Senkung oder Erhöhung des Ablösebetrags führt.