Als einseitige Deckungsfähigkeit wird eine Form der
Deckungsfähigkeit
bezeichnet. Für einseitig deckungsfähig erklärte Haushaltspositionen
haben den Zweck, der Verwaltung eine flexiblere Haushaltsführung zu
ermöglichen.
Bei der einseitigen Deckungsfähigkeit wird es der Verwaltung im Rahmen
des Haushaltsvollzugs
ermöglicht, Haushaltsmittel von einer Haushaltsposition
zu einer anderen Haushaltsposition zu verschieben. Hierbei ist jedoch nur
eine Verschiebung der Mittel in eine bestimmte Richtung zulässig. Wäre das Verschieben
von Haushaltsmitteln in beide Richtungen möglich, so würde man von
gegenseitiger Deckungsfähigkeit
sprechen.
Die Haushaltsposition, an der Haushaltsmittel eingespart werden müssen,
um die Mittel an eine andere Haushaltsposition zu verschieben, wird als
deckungsverpflichtete Haushaltsposition bezeichnet. Die empfangende
Haushaltsposition heißt deckungsberechtigte Haushaltsposition.
Haushaltspositionen können mittels eines
Haushaltsvermerks für einseitig
deckungsfähig erklärt werden.