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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Deckungsfähigkeit, einseitige

Als einseitige Deckungsfähigkeit wird eine Form der Deckungsfähigkeit bezeichnet. Für einseitig deckungsfähig erklärte Haushaltspositionen haben den Zweck, der Verwaltung eine flexiblere Haushaltsführung zu ermöglichen.

Bei der einseitigen Deckungsfähigkeit wird es der Verwaltung im Rahmen des Haushaltsvollzugs ermöglicht, Haushaltsmittel von einer Haushaltsposition zu einer anderen Haushaltsposition zu verschieben. Hierbei ist jedoch nur eine Verschiebung der Mittel in eine bestimmte Richtung zulässig. Wäre das Verschieben von Haushaltsmitteln in beide Richtungen möglich, so würde man von gegenseitiger Deckungsfähigkeit sprechen.

Die Haushaltsposition, an der Haushaltsmittel eingespart werden müssen, um die Mittel an eine andere Haushaltsposition zu verschieben, wird als deckungsverpflichtete Haushaltsposition bezeichnet. Die empfangende Haushaltsposition heißt deckungsberechtigte Haushaltsposition.

Haushaltspositionen können mittels eines Haushaltsvermerks für einseitig deckungsfähig erklärt werden.

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger