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Deckungsfähigkeit
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Deckungsfähigkeit
Die Deckungsfähigkeit ist eine Art der Ermächtigung, die der Verwaltung, sowohl in der
Kameralistik
als auch in der Doppik,
eine Verschiebung von Haushaltsmitteln
zwischen verschiedenen Haushaltspositionen zum Zweck der flexiblen Haushaltsführung
ermöglicht. Hierbei gilt jedoch, dass mehr verausgabte Haushaltsmittel an einer Stelle
damit einher gehen müssen, dass an einer anderen, deckungsfähigen
Stelle entsprechend weniger Haushaltsmittel verausgabt werden.
Mit Haushaltsmitteln sind im Kontext der Deckungsfähigkeit vornehmlich
Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen
(Kameralistik) bzw. Aufwendungen,
Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen
(Doppik) angesprochen.
Da gemäß dem Grundsatz der sachlichen Bindung
Haushaltsansätze eigentlich nur für
den ursprünglich im Haushaltsplan
vorgesehenen Zweck eingesetzt werden dürfen, lässt sich die Deckungsfähigkeit als eine Ausnahme vom Grundsatz der
sachlichen Bindung verstehen.
Es lassen sich zwei Arten der Deckungsfähigkeit unterscheiden:
- Gegenseitige Deckungsfähigkeit
- Einseitige Deckungsfähigkeit
Bei der gegenseitigen Deckungsfähigkeit können zwischen den jeweils gegenseitig deckungsfähigen Haushaltspositionen
Haushaltsmittel nach dem oben beschriebenen Prinzip verschoben werden.
Im Falle der einseitigen Deckungsfähigkeit ist ein Verschieben von Haushaltsmitteln nur in eine Richtung zulässig.
Das bedeutet konkret, dass Haushaltsmittel, die an der sog. deckungsverpflichteten Haushaltsposition eingespart
werden, hin zur sog. deckungsberechtigten Haushaltsposition verschoben werden dürfen. Anders herum ist dies nicht möglich.
Zu einem Budget gehörige Haushaltspositionen sind
gegenseitig deckungsfähig, sofern im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Bei sachlich zusammenhängenden
Haushaltspositionen, die nicht zum selben Budget gehören, besteht die Möglichkeit, sie durch einen
Haushaltsvermerk für einseitig oder
gegenseitig deckungsfähig zu erklären. Besonderheiten bezüglich der Deckungsfähigkeit, sowie weitere
Möglichkeiten Haushaltspositionen für deckungsfähig zu erklären, sind im jeweiligen
Haushaltsrecht geregelt.
Eine sich aus dem Haushaltsrecht ergebende Deckungsfähigkeit wird auch als
geborene Deckungsfähigkeit bezeichnet. Sofern sich eine Deckungsfähigkeit aus einem Haushaltsvermerk ableitet, spricht von der sog.
gekorenen Deckungsfähigkeit.
I.d.R. nicht für deckungsfähig erklärbar sind z.B. die
Verfügungsmittel des Bürgermeisters.
So ist es explizit im Haushaltsrecht einzelner Länder verankert, wie z.B. in § 22 GemHVO-Doppik Schleswig-Holstein oder in § 13 GemHVO Baden-Württemberg.
Die Deckungsfähigkeit ist abzugrenzen von der
Übertragbarkeit. Während die Deckungsfähigkeit die Übertragung von Haushaltsmitteln innerhalb eines
Haushaltsjahres von einer Haushaltsposition auf eine andere Haushaltsposition beschreibt, versteht man unter
der Übertragbarkeit die Übertragung von Haushaltsmitteln von einem Haushaltsjahr in das nächste Haushaltsjahr.
Siehe auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen
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