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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Deckungsfähigkeit

Die Deckungsfähigkeit ist eine Art der Ermächtigung, die der Verwaltung, sowohl in der Kameralistik als auch in der Doppik, eine Verschiebung von Haushaltsmitteln zwischen verschiedenen Haushaltspositionen zum Zweck der flexiblen Haushaltsführung ermöglicht. Hierbei gilt jedoch, dass mehr verausgabte Haushaltsmittel an einer Stelle damit einher gehen müssen, dass an einer anderen, deckungsfähigen Stelle entsprechend weniger Haushaltsmittel verausgabt werden. Mit Haushaltsmitteln sind im Kontext der Deckungsfähigkeit vornehmlich Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (Kameralistik) bzw. Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen (Doppik) angesprochen.

Da gemäß dem Grundsatz der sachlichen Bindung Haushaltsansätze eigentlich nur für den ursprünglich im Haushaltsplan vorgesehenen Zweck eingesetzt werden dürfen, lässt sich die Deckungsfähigkeit als eine Ausnahme vom Grundsatz der sachlichen Bindung verstehen.

Es lassen sich zwei Arten der Deckungsfähigkeit unterscheiden:
- Gegenseitige Deckungsfähigkeit
- Einseitige Deckungsfähigkeit

Bei der gegenseitigen Deckungsfähigkeit können zwischen den jeweils gegenseitig deckungsfähigen Haushaltspositionen Haushaltsmittel nach dem oben beschriebenen Prinzip verschoben werden.

Im Falle der einseitigen Deckungsfähigkeit ist ein Verschieben von Haushaltsmitteln nur in eine Richtung zulässig. Das bedeutet konkret, dass Haushaltsmittel, die an der sog. deckungsverpflichteten Haushaltsposition eingespart werden, hin zur sog. deckungsberechtigten Haushaltsposition verschoben werden dürfen. Anders herum ist dies nicht möglich.

Zu einem Budget gehörige Haushaltspositionen sind gegenseitig deckungsfähig, sofern im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Bei sachlich zusammenhängenden Haushaltspositionen, die nicht zum selben Budget gehören, besteht die Möglichkeit, sie durch einen Haushaltsvermerk für einseitig oder gegenseitig deckungsfähig zu erklären. Besonderheiten bezüglich der Deckungsfähigkeit, sowie weitere Möglichkeiten Haushaltspositionen für deckungsfähig zu erklären, sind im jeweiligen Haushaltsrecht geregelt. Eine sich aus dem Haushaltsrecht ergebende Deckungsfähigkeit wird auch als geborene Deckungsfähigkeit bezeichnet. Sofern sich eine Deckungsfähigkeit aus einem Haushaltsvermerk ableitet, spricht von der sog. gekorenen Deckungsfähigkeit.

I.d.R. nicht für deckungsfähig erklärbar sind z.B. die Verfügungsmittel des Bürgermeisters. So ist es explizit im Haushaltsrecht einzelner Länder verankert, wie z.B. in § 22 GemHVO-Doppik Schleswig-Holstein oder in § 13 GemHVO Baden-Württemberg.

Die Deckungsfähigkeit ist abzugrenzen von der Übertragbarkeit. Während die Deckungsfähigkeit die Übertragung von Haushaltsmitteln innerhalb eines Haushaltsjahres von einer Haushaltsposition auf eine andere Haushaltsposition beschreibt, versteht man unter der Übertragbarkeit die Übertragung von Haushaltsmitteln von einem Haushaltsjahr in das nächste Haushaltsjahr.

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger