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Haushaltsplan (doppisch)
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Haushaltsplan (doppisch)
Der doppische Haushaltsplan ist eine systematische
Prognoserechnung mit Planungsfunktion.
Er dient als Grundlage für die
Haushaltswirtschaft einer
Gebietskörperschaft.
Das Gegenstück zum doppischen Haushaltsplan in der
Rechnungslegung ist der
doppische Jahresabschluss.
Der Haushaltsplan besteht in der Doppik aus dem
Ergebnishaushalt und dem
Finanzhaushalt, welche beide in
Teilhaushalte
(Teilergebnis- und
Teilfinanzhaushalte)
untergliedert werden. Zusätzlich umfasst der Haushaltsplan einen Stellenplan und ggf. ein Haushaltssicherungskonzept.
Freiwillig kann zudem eine
Planbilanz aufgestellt werden.
Im Rahmen eines
Vorberichts ist ein Überblick den über Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im
Haushaltsjahr (unter Einbeziehung der
Vorjahre) zu geben.
Nachfolgende Abbildung zeigt die Komponenten des doppischen Haushaltsplans in Abgrenzung zu den Komponenten des doppischen
Jahresabschlusses.
Der doppische Haushaltsplan kann hinsichtlich der Teilhaushalte entweder produktorientiert oder organisationsorientiert gegliedert werden.
Im Falle der produktorientierten Variante werden die Teilhaushalte nach Produktbereichen untergliedert.
Dabei wird einem Produktbereich jeweils ein Teilhaushalt zugeordnet. Zum Teil werden auch mehrere Produktbereiche in einem Teilhaushalt zusammengefasst.
Bei der organisationsorientierten Variante orientiert sich die Gliederung der Teilhaushalte an der örtlichen Organisationsstruktur.
Eine Mischform zwischen produktorientierter oder organisationsorientierter Gliederung ist ebenfalls möglich.
Auf den unteren Gliederungsebenen können des Weiteren für einzelne
Produktgruppen und
Produkte eigene Teilhaushalte gebildet werden.
Der doppische Haushaltsplan wird meistens für ein
Haushaltsjahr erstellt. Wird er für zwei Haushaltsjahre aufgestellt, so spricht man
von einem sog. Doppelhaushalt. Aber auch im Falle eines solchen Doppelhaushalts
gilt, dass der Haushaltsplan nach Haushaltsjahren getrennt aufzustellen ist (sog. Jährlichkeitsgrundsatz).
Die
Haushaltssteuerung im doppischen Haushaltsplan kann
inputorientiert (z.B. über die Zuteilung von
Finanzmitteln) und/oder
output-/wirkungsorientiert (z.B. über
Ziele und
Kennzahlen) erfolgen.
Idealtypischerweise sollte der Schwerpunkt auf der
Output-/Wirkungssteuerung liegen.
Die einzelnen Ziele (in Verbindung mit Kennzahlen zur Messung des Zielerreichungsgrades)
können prinzipiell sowohl global für den Gesamthaushalt als auch speziell für einzelne Teilhaushalte (d.h. auf Ebene einzelner Produktbereiche, Produktgruppen und Produkte) formuliert werden.
Die Ziele der unteren Ebenen sollten hierbei zur Erreichung der Ziele der übergeordneten Ebenen beitragen, d.h. das
Zielsystem mithin soll im Rahmen einer Zielpyramide logisch sein. Die untergeordneten Ziele sollen aus den übergeordneten Ziel
abgeleitet werden/daraus hervorgehen.
Im Rahmen von Aufstellung und
Vollzug
und Kontrolle des doppischen Haushaltsplans sind mehrere sog.
Haushaltsgrundsätze
zu beachten. Ferner soll der doppische Haushaltsplan eine Reihe von Funktionen/Aufgaben erfüllen. Man bezeichnet diese Funktionen/Aufgaben als
Budgetfunktionen.
Ein Haushaltsgrundsatz, der von besonderer Bedeutung ist, ist der Grundsatz des
Haushaltsausgleichs.
Zentral ist hierbei im Kontext der Doppik der Ausgleich des
Ergebnishaushalts in
Erträgen und
Aufwendungen.
Die besondere Stellung des Ausgleichs des Ergebnishaushalts resultiert aus dem Grundsatz der
Generationengerechtigkeit, der seine Konkretisierung im Ergebnishaushalt findet. Der Grundsatz der Generationengerechtigkeit fordert,
dass in einer Periode nur so viele Ressourcen verbraucht werden sollen wie in derselben Periode auch erwirtschaftet werden können.
Der Ergebnishaushalt erfasst die beiden Größen
Ressourcenverbrauch und
Ressourcenaufkommen als Aufwendungen und Erträge. Ist der
Ergebnishaushalt in Erträgen und Aufwendungen folglich regelmäßig nicht ausgeglichen (d.h. Aufwendungen sind größer als Erträge), so wird per Definition auf Kosten künftiger Generationen gelebt.
Haushaltspläne werden auf Ebene von Bund und Ländern vom jeweiligen Parlament durch ein Haushaltsgesetz verabschiedet. Auf kommunaler Ebene geschieht dies
durch eine Haushaltssatzung.
Das Recht der jeweiligen Volksvertretung, über den Haushaltsplan zu entscheiden, wird als
Budgetrecht
bezeichnet. Man spricht in diesem Kontext häufig auch vom "Königsrecht" einer Volksvertretung.
Die Vorgaben des Haushaltsplans sind für die Verwaltung bindend.
Im Zuge des Haushaltsgesetzes bzw. der Haushaltssatzung werden des Weiteren die Gesamtbeträge der
Kreditermächtigungen und
Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt. Selbiges gilt für den Höchstbetrag der
Kassenkredite. Auf Ebene der Kommunen werden ferner die
Hebesätze der
Realsteuern bestimmt, wenngleich hierfür
z.T. auch alternativ eine gesonderte Hebesatzsatzung verabschiedet wird.
Siehe auch:
- Definition des Begriffs "Haushaltsplan (kameral)"
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen
- Linksammlung zum Haushaltsrecht in Deutschland
- Finanzkennzahlen in der Doppik
- Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Öffentlicher Haushalt"
- Blog-Einträge zum Thema "Analysen doppischer Haushalte"
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