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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Haushaltsplan (doppisch)

Der doppische Haushaltsplan ist eine systematische Prognoserechnung mit Planungsfunktion. Er dient als Grundlage für die Haushaltswirtschaft einer Gebietskörperschaft. Das Gegenstück zum doppischen Haushaltsplan in der Rechnungslegung ist der doppische Jahresabschluss.

Der Haushaltsplan besteht in der Doppik aus dem Ergebnishaushalt und dem Finanzhaushalt, welche beide in Teilhaushalte (Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalte) untergliedert werden. Zusätzlich umfasst der Haushaltsplan einen Stellenplan und ggf. ein Haushaltssicherungskonzept. Freiwillig kann zudem eine Planbilanz aufgestellt werden. Im Rahmen eines Vorberichts ist ein Überblick den über Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr (unter Einbeziehung der Vorjahre) zu geben. Nachfolgende Abbildung zeigt die Komponenten des doppischen Haushaltsplans in Abgrenzung zu den Komponenten des doppischen Jahresabschlusses.

Der Haushaltsplan in der Doppik - in Abgrenzung zum doppischen Jahresabschluss

Der doppische Haushaltsplan kann hinsichtlich der Teilhaushalte entweder produktorientiert oder organisationsorientiert gegliedert werden. Im Falle der produktorientierten Variante werden die Teilhaushalte nach Produktbereichen untergliedert. Dabei wird einem Produktbereich jeweils ein Teilhaushalt zugeordnet. Zum Teil werden auch mehrere Produktbereiche in einem Teilhaushalt zusammengefasst. Bei der organisationsorientierten Variante orientiert sich die Gliederung der Teilhaushalte an der örtlichen Organisationsstruktur. Eine Mischform zwischen produktorientierter oder organisationsorientierter Gliederung ist ebenfalls möglich. Auf den unteren Gliederungsebenen können des Weiteren für einzelne Produktgruppen und Produkte eigene Teilhaushalte gebildet werden.

Der doppische Haushaltsplan wird meistens für ein Haushaltsjahr erstellt. Wird er für zwei Haushaltsjahre aufgestellt, so spricht man von einem sog. Doppelhaushalt. Aber auch im Falle eines solchen Doppelhaushalts gilt, dass der Haushaltsplan nach Haushaltsjahren getrennt aufzustellen ist (sog. Jährlichkeitsgrundsatz).

Die Haushaltssteuerung im doppischen Haushaltsplan kann inputorientiert (z.B. über die Zuteilung von Finanzmitteln) und/oder output-/wirkungsorientiert (z.B. über Ziele und Kennzahlen) erfolgen. Idealtypischerweise sollte der Schwerpunkt auf der Output-/Wirkungssteuerung liegen. Die einzelnen Ziele (in Verbindung mit Kennzahlen zur Messung des Zielerreichungsgrades) können prinzipiell sowohl global für den Gesamthaushalt als auch speziell für einzelne Teilhaushalte (d.h. auf Ebene einzelner Produktbereiche, Produktgruppen und Produkte) formuliert werden. Die Ziele der unteren Ebenen sollten hierbei zur Erreichung der Ziele der übergeordneten Ebenen beitragen, d.h. das Zielsystem mithin soll im Rahmen einer Zielpyramide logisch sein. Die untergeordneten Ziele sollen aus den übergeordneten Ziel abgeleitet werden/daraus hervorgehen.

Im Rahmen von Aufstellung und Vollzug und Kontrolle des doppischen Haushaltsplans sind mehrere sog. Haushaltsgrundsätze zu beachten. Ferner soll der doppische Haushaltsplan eine Reihe von Funktionen/Aufgaben erfüllen. Man bezeichnet diese Funktionen/Aufgaben als Budgetfunktionen.

Ein Haushaltsgrundsatz, der von besonderer Bedeutung ist, ist der Grundsatz des Haushaltsausgleichs. Zentral ist hierbei im Kontext der Doppik der Ausgleich des Ergebnishaushalts in Erträgen und Aufwendungen. Die besondere Stellung des Ausgleichs des Ergebnishaushalts resultiert aus dem Grundsatz der Generationengerechtigkeit, der seine Konkretisierung im Ergebnishaushalt findet. Der Grundsatz der Generationengerechtigkeit fordert, dass in einer Periode nur so viele Ressourcen verbraucht werden sollen wie in derselben Periode auch erwirtschaftet werden können. Der Ergebnishaushalt erfasst die beiden Größen Ressourcenverbrauch und Ressourcenaufkommen als Aufwendungen und Erträge. Ist der Ergebnishaushalt in Erträgen und Aufwendungen folglich regelmäßig nicht ausgeglichen (d.h. Aufwendungen sind größer als Erträge), so wird per Definition auf Kosten künftiger Generationen gelebt.

Haushaltspläne werden auf Ebene von Bund und Ländern vom jeweiligen Parlament durch ein Haushaltsgesetz verabschiedet. Auf kommunaler Ebene geschieht dies durch eine Haushaltssatzung. Das Recht der jeweiligen Volksvertretung, über den Haushaltsplan zu entscheiden, wird als Budgetrecht bezeichnet. Man spricht in diesem Kontext häufig auch vom "Königsrecht" einer Volksvertretung. Die Vorgaben des Haushaltsplans sind für die Verwaltung bindend.

Im Zuge des Haushaltsgesetzes bzw. der Haushaltssatzung werden des Weiteren die Gesamtbeträge der Kreditermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt. Selbiges gilt für den Höchstbetrag der Kassenkredite. Auf Ebene der Kommunen werden ferner die Hebesätze der Realsteuern bestimmt, wenngleich hierfür z.T. auch alternativ eine gesonderte Hebesatzsatzung verabschiedet wird.

Siehe auch:
- Definition des Begriffs "Haushaltsplan (kameral)"
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen
- Linksammlung zum Haushaltsrecht in Deutschland
- Finanzkennzahlen in der Doppik
- Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Öffentlicher Haushalt"
- Blog-Einträge zum Thema "Analysen doppischer Haushalte"


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger