Als zeitliche Übertragbarkeit bezeichnet man die Möglichkeit
Haushaltsmittel durch Bildung von
Haushaltsresten in das folgende
Haushaltsjahr zu übertragen, so
dass die Ermächtigung auch für das nächste Jahr erhalten bleibt.
Mit Haushaltsmitteln sind im Kontext der Übertragbarkeit
vornehmlich Ausgaben (Kameralistik) und
Aufwendungen und Auszahlungen (Doppik) angesprochen.
Die zeitliche Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln stellt eine Ausnahme vom
Grundsatz der zeitlichen Bindung dar. Die Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln
soll zu einer sparsameren Bewirtschaftung der Haushaltsmittel durch die Verwaltung beitragen.
So soll insb. dem sog.
Dezemberfieber entgegengewirkt werden, da die Haushaltsmittel mit Ablauf des Haushaltsjahrs nicht mehr verfallen und
somit kein Anreiz besteht, die Mittel am Jahresende schnell noch zu verausgaben, um so im nächsten Jahr wieder Haushaltsmittel in
gleichem Umfang zugeteilt zu bekommen.
Abzugrenzen von der Übertragbarkeit ist die
Deckungsfähigkeit. Während die Übertragbarkeit die Übertragung von Haushaltsmitteln von einem Haushaltsjahr in das nächste Haushaltsjahr
beschreibt, versteht man unter der Deckungsfähigkeit die Übertragung von Haushaltsmitteln innerhalb eines Haushaltsjahres von einer Haushaltsposition
auf eine andere Haushaltsposition.