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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Übertragbarkeit, zeitliche

Als zeitliche Übertragbarkeit bezeichnet man die Möglichkeit Haushaltsmittel durch Bildung von Haushaltsresten in das folgende Haushaltsjahr zu übertragen, so dass die Ermächtigung auch für das nächste Jahr erhalten bleibt. Mit Haushaltsmitteln sind im Kontext der Übertragbarkeit vornehmlich Ausgaben (Kameralistik) und Aufwendungen und Auszahlungen (Doppik) angesprochen.

Die zeitliche Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der zeitlichen Bindung dar. Die Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln soll zu einer sparsameren Bewirtschaftung der Haushaltsmittel durch die Verwaltung beitragen. So soll insb. dem sog. Dezemberfieber entgegengewirkt werden, da die Haushaltsmittel mit Ablauf des Haushaltsjahrs nicht mehr verfallen und somit kein Anreiz besteht, die Mittel am Jahresende schnell noch zu verausgaben, um so im nächsten Jahr wieder Haushaltsmittel in gleichem Umfang zugeteilt zu bekommen.

Welche Haushaltsmittel übertragbar sind, ist zunächst im jeweiligen Haushaltsrecht geregelt (sog. geborene Übertragbarkeit). Darüber hinaus können weitere Haushaltsmittel durch einen Haushaltsvermerk (Übertragbarkeitsvermerk) für übertragbar erklärt werden (sog. gekorene Übertragbarkeit). Grundsätzlich nicht übertragbar sind demgegenüber z.B. die Verfügungsmittel des Bürgermeisters.

Abzugrenzen von der Übertragbarkeit ist die Deckungsfähigkeit. Während die Übertragbarkeit die Übertragung von Haushaltsmitteln von einem Haushaltsjahr in das nächste Haushaltsjahr beschreibt, versteht man unter der Deckungsfähigkeit die Übertragung von Haushaltsmitteln innerhalb eines Haushaltsjahres von einer Haushaltsposition auf eine andere Haushaltsposition.

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger