Der Grundsatz der sachlichen Bindung (auch: Grundsatz der sachlichen/qualitativen Spezialität) ist ein
Haushaltsgrundsatz, der besagt, dass
Haushaltsansätze nur für den im
Haushaltsplan vorgesehenen
Zweck eingesetzt werden dürfen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der sachlichen Bindung ist die
Deckungsfähigkeit.
Der Grundsatz der sachlichen Bindung findet sowohl in der Kameralistik als auch in der Doppik Anwendung.