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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Sachliche Bindung

Der Grundsatz der sachlichen Bindung (auch: Grundsatz der sachlichen/qualitativen Spezialität) ist ein Haushaltsgrundsatz, der besagt, dass Haushaltsansätze nur für den im Haushaltsplan vorgesehenen Zweck eingesetzt werden dürfen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der sachlichen Bindung ist die Deckungsfähigkeit. Der Grundsatz der sachlichen Bindung findet sowohl in der Kameralistik als auch in der Doppik Anwendung.

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger