Als Eingriffsverwaltung bezeichnet man einen Aufgabenbereich öffentlicher Verwaltungen. Unter dem Begriff der
Eingriffsverwaltung werden hierbei all diejenigen Verwaltungstätigkeiten zusammengefasst, bei denen die Verwaltung
in die Rechte des Einzelnen eingreift. Es handelt sich hierbei v.a. um Eingriffe in Freiheits- und Eigentumsrechte.
Hoheitliches Verwaltungshandeln im Bereich der Eingriffsverwaltung bedarf aufgrund des Rechtsstaatlichkeitsprinzip
stets einer gesetzlichen Grundlage.
Beispiele: Polizei, Justizvollzug.
Die Eingriffsverwaltung ist v.a. abzugrenzen von der
Leistungsverwaltung.
Von einigen Autoren wird zusätzlich eine begriffliche Abgrenzung zur
Planungsverwaltung vorgenommen.