Finanzhilfen sind erstens Transfers
finanzieller Mittel von einer öffentlichen Einheit an eine andere öffentliche Einheit
(z.B. vom Bund an ein Bundesland).
So kann beispielsweise der Bund den Ländern nach Art. 104b Abs. 1 GG Finanzhilfen für besonders bedeutsame
Investitionen
der Länder und Kommunen gewähren, sofern diese zu einem der folgenden Zwecke erforderlich sind:
- Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
- Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet
- Förderung des wirtschaftlichen Wachstums.
Der Bund darf die jeweiligen Investitionsmaßnahmen indes nicht komplett
finanzieren, d.h. ein Mitfinanzierungsanteil der Länder muss stets gegeben sein, um für die Länder auf diesem Wege einen
Anreiz zur wirtschaftlichen Mittelverwendung zu schaffen. Ferner dürfen die Finanzhilfen nur zeitlich befristet gewährt werden.
Zweitens sind Finanzhilfen
Subventionen in Form von finanziellen
Zuwendungen, die ohne direkte Gegenleistung
vom Staat an Wirtschaftszweige oder einzelne Unternehmen (d.h. vom öffentlichen Sektor an den privaten Sektor) gewährt werden.
Die Bundesregierung hat alle zwei Jahre einen Subventionsbericht vorzulegen, in dem u.a. auch über die geleisteten Finanzhilfen Rechenschaft abzulegen ist.