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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Grundsatz der Bedarfswirtschaftlichkeit

Der Grundsatz der Bedarfswirtschaftlichkeit besagt, dass sich das Handeln öffentlicher Unternehmen an dem Ziel orientieren sollte, einen vorhandenen Leistungsbedarf möglichst optimal abzudecken. Der Grundsatz der Bedarfswirtschaftlichkeit hat eine hohe Bedeutung für die Angebotspolitik öffentlicher Unternehmen.

Konkret ist die Angebotspolitik öffentlicher Unternehmen insbesondere durch folgende Charakteristika gekennzeichnet:
- Abnahmeverpflichtung seitens der Bürger (z.B. Anschlusszwang, Benutzungszwang)
- Versorgungs- und Dienstleistungspflicht ggü. dem Bürger (z.B. Anschlusspflicht, Betriebspflicht)
- Kontingentierung und Nutzungsbeschränkungen

Siehe auch:
- Linksammlung zu Beteiligungsberichten von Bund, Ländern und Kommunen in Deutschland
- Linksammlung zu Beteiligungsrichtlinien und Public Corporate Governance Kodizes
- Linksammlung zu Gesamt-/Konzernabschlüssen deutscher Bundesländer und Kommunen
- Linksammlung zu Rechtsnormen (u.a. Recht öffentlicher Unternehmen)
- Blog-Einträge zum Thema "Beteiligungs- & Konzernsteuerung"


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger