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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Grundsatz der Objektivierung

Unter dem Grundsatz der Objektivierung versteht man einen Rechnungslegungsgrundsatz, der darauf abzielt, die bilanzpolitischen Ermessensspielräume des Bilanzierenden so weit wie möglich einzuschränken (z.B. durch klare Definition/Abgrenzung von Begriffen, durch das Vermeiden von Wahlrechten etc.). Im Ergebnis soll durch Umsetzung des Grundsatzes der Objektivierung v.a. die Vergleichbarkeit, Verlässlichkeit und Rechtssicherheit von Rechnungslegungsinformationen erhöht werden.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger