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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein Prinzip des Verwaltungshandelns, nach dem das Handeln öffentlicher Verwaltungen stets im Verhältnis zum betreffenden Anlass stehen muss. Verhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die gewählten Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Eine Maßnahme ist "geeignet", wenn sie kausal zum angestrebte Zweck beiträgt bzw. diesen Zweck fördert. Eine Maßnahme ist "erforderlich", wenn keine Handlungsalternative zur Verfügung steht, die den angestrebten Zweck in gleicher oder besserer Weise erfüllt und zugleich die Betroffenen bzw. die Allgemeinheit weniger belastet. Man sagt auch: Es gibt keine „mildere“ Maßnahme, mit der der gleiche Zweck erzielt werden kann. Eine Maßnahme ist "angemessen", wenn die aus ihr resultierenden Nachteile nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt. Es sind sämtliche Vor- und Nachteile der Maßnahme abzuwägen.

Eine wichtige Voraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Kontext des Finanzmanagements ist das Setzen klarer Prioritäten im Aufgabenvollzug. Eine solche Prioritätensetzung fehlt beispielsweise bei der Anwendung der Rasenmäher-Methode (pauschale Budgetkürzung um bestimmten Prozentsatz ohne Differenzierung nach Aufgabenbereichen bzw. politischen Prioritäten) oder des Gießkannen-Prinzips (pauschale Mittelzuteilung ohne Differenzierung nach Aufgabenbereichen bzw. politischen Prioritäten).

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger