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Institutionelles Prinzip
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Institutionelles Prinzip
Das institutionelle Prinzip (auch: Ressortprinzip, Ministerialprinzip) ist auf Bundes- und Landesebene ein bedeutender
Grundsatz zur Gliederung des Haushaltsplans
in Einzelpläne. Das institutionelle Prinzip besagt,
dass jedem Verwaltungsbereich ein Einzelplan zuzuordnen ist. Zu diesen Verwaltungsbereichen zählen neben den Bundes-/Landesministerien und
dem Bundeskanzler(amt) bzw. dem Ministerpräsidenten auch
der Bundes-/Landtag, der Bundes-/Landesrechnungshof, das Bundes-/Landesverfassungsgericht sowie der Bundesrat. Einzelplanführende
Verwaltungsbereiche sind regelmäßig zugleich Oberste Bundesbehörden bzw. Oberste Landesbehörden.
Das institutionelle Prinzip steht als Gliederungsprinzip dem Realprinzip gegenüber, das seinerseits besagt, dass für
bestimmte Sachgebiete ein eigener Einzelplan eingerichtet werden sollte. Folglich gibt es im
Bundeshaushalt und in den
Landeshaushalten Einzelpläne, die wegen des
institutionellen Prinzips eingerichtet wurden, während andere Einzelpläne aufgrund des Realprinzips bestehen.
Beispiel: Im Bundeshaushaltsplan sind die Einzelpläne "Allgemeine Finanzverwaltung" und "Bundesschuld" gemäß dem
Realprinzip eingerichtet worden. Die Einzelpläne "Bundesministerium der Finanzen", "Bundesrechnungshof" und "Bundesrat"
bestehen demgegenüber aufgrund des institutionellen Prinzips.
Gegensatz: Realprinzip.
Siehe hierzu auch:
- Links zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Links zu den Haushaltsplänen der Länder
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