Kontakt  |  Sitemap  |  Impressum/Datenschutz
Startseite
Weblog
Themen
Lexikon
Akteure
Literatur
Über HaushaltsSteuerung.de
  Lexikon
  » Fachbegriffe von A bis Z
HaushaltsSteuerung.de » Lexikon » I » Institutionelles Prinzip

Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Institutionelles Prinzip

Das institutionelle Prinzip (auch: Ressortprinzip, Ministerialprinzip) ist auf Bundes- und Landesebene ein bedeutender Grundsatz zur Gliederung des Haushaltsplans in Einzelpläne. Das institutionelle Prinzip besagt, dass jedem Verwaltungsbereich ein Einzelplan zuzuordnen ist. Zu diesen Verwaltungsbereichen zählen neben den Bundes-/Landesministerien und dem Bundeskanzler(amt) bzw. dem Ministerpräsidenten auch der Bundes-/Landtag, der Bundes-/Landesrechnungshof, das Bundes-/Landesverfassungsgericht sowie der Bundesrat. Einzelplanführende Verwaltungsbereiche sind regelmäßig zugleich Oberste Bundesbehörden bzw. Oberste Landesbehörden.

Das institutionelle Prinzip steht als Gliederungsprinzip dem Realprinzip gegenüber, das seinerseits besagt, dass für bestimmte Sachgebiete ein eigener Einzelplan eingerichtet werden sollte. Folglich gibt es im Bundeshaushalt und in den Landeshaushalten Einzelpläne, die wegen des institutionellen Prinzips eingerichtet wurden, während andere Einzelpläne aufgrund des Realprinzips bestehen.

Beispiel: Im Bundeshaushaltsplan sind die Einzelpläne "Allgemeine Finanzverwaltung" und "Bundesschuld" gemäß dem Realprinzip eingerichtet worden. Die Einzelpläne "Bundesministerium der Finanzen", "Bundesrechnungshof" und "Bundesrat" bestehen demgegenüber aufgrund des institutionellen Prinzips.

Gegensatz: Realprinzip.

Siehe hierzu auch:
- Links zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Links zu den Haushaltsplänen der Länder


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger