Unter der vorläufigen Mittelbindung versteht man im Kontext des
EU-Haushalts eine
Mittelbindungsart. Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung von
Ausgaben nach Artikel 170 der Haushaltsordnung der EU, für die entweder der Betrag oder die Endbegünstigten nicht endgültig feststehen.