Für deutsche
Gebietskörperschaften gibt es rein rechtlich keine
Insolvenzfähigkeit, d.h. es darf kein Insolvenzverfahren über ihr
Vermögen stattfinden (dies gilt gleichwohl
nicht für etwaige privatrechtliche
Auslagerungen). Es ist insofern davon auszugehen, dass
eine öffentliche Verwaltung ihre Tätigkeit auf Ewigkeit fortführt - schon allein wegen der
faktischen Notwendigkeit der Existenz von Gebietskörperschaften. In diesem Kontext spricht
man daher von dem Prinzip der Ewigkeitsvermutung. Das Prinzip der Ewigkeitsvermutung ist
im Gegensatz zur Privatwirtschaft auch für die Frage der "richtigen"
Vermögensbewertungsmethode
von Relevanz.