Grundsätzlich fordert das
Prinzip der Pagatorik, dass Ansatz und
Bewertung an tatsächlichen Zahlungsströmen gefordert gebunden sind. Dieser Grundsatz ist nicht zuletzt aus dem
Handelsgesetzbuch bekannt. Da jedoch einige
Vermögensgegenstände von
Gebietskörperschaften nicht monetär erworben wurden, muss das vorrangige Prinzip der Pagatorik teilweise mit dem Prinzip der Kalkulatorik kombiniert werden. Nach dem Prinzip der Kalkulatorik werden kalkulatorische Rechengrößen bei der Bewertung verwendet.