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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Rechtsnorm

Unter dem Begriff der Rechtsnorm (auch: Rechtssatz, Rechtsvorschrift) versteht man jede generelle, abstrakte und verbindliche Regelung, die eine Rechtsfolge an einen Tatbestand knüpft. Unter einem Tatbestand versteht man abstrakt diejenigen Bedingungen, die im betreffenden Fall erfüllt sein müssen, um die Rechtsfolge auszulösen. Die Rechtsfolge beschreibt die rechtlichen Konsequenzen, die das Vorliegen des Tatbestandes hat. So besagt beispielsweise § 823 BGB, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit oder das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt (Tatbestand), dieser Person zum Schadensersatz verpflichtet ist (Rechtsfolge).

Je nach Begriffsverständnis fallen unter die Rechtsnormen entweder nur Regelungen mit Außenwirkung (Rechtsnormen im engeren Sinne) oder sowohl Regelungen mit als auch ohne Außenwirkung (Rechtsnormen im weiteren Sinne). Rechtsnormen mit Außenwirkung sind in Deutschland beispielsweise das Grundgesetz, die Landesverfassungen, die förmlichen Bundes- und Landesgesetze, die Rechtsverordnungen und die kommunalen Satzungen. Rechtsnormen ohne Außenwirkung sind z.B. Verwaltungsvorschriften. Verwaltungsvorschriften entfalten im Regelfall nur eine verwaltungsinterne Rechtswirkung (Innenrecht der Verwaltung). Gegenstand von Verwaltungsvorschriften ist typischerweise die Auslegung der förmlichen Gesetze.

Die verschiedenen Rechtsnormen können im Rechtssystem einen unterschiedlichen Rang haben. So steht das Grundgesetz über den einfachen Gesetzen und die einfachen Gesetze über den Rechtsverordnungen. Darüber hinaus gilt, dass das Recht der höheren Ebene i.d.R. über dem Recht der unteren Ebene steht. So steht das EU-Recht zumeist über dem Bundesrecht. Das Bundesrecht steht wiederum über dem Landesrecht (Ausnahme: Abweichungsgesetzgebung). Ferner steht das Landesrecht über dem kommunalen Recht (kommunale Satzungen). Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind gemäß Art. 25 Grundgesetz Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Geschaffen werden Rechtsnormen v.a. in einem fest definierten Verfahren von der Legislative (z.B. Bundestag, Landtag). Sofern die Exekutive (z.B. die Bundesregierung) dazu per Gesetz ermächtigt ist, kann sie ebenfalls Rechtsnormen erlassen (z.B. Rechtsverordnungen). Bei den von kommunalen Vertretungskörperschaften (z.B. Kreistag, Stadtrat) erlassenen Satzungen handelt es sich ebenfalls um exekutive Rechtsnormen, da die Vertretungskörperschaft formell Teil der Exekutive und nicht Teil der Legislative ist. Darüber hinaus schafft die Judikative (z.B. Finanzgericht, Verwaltungsgericht) faktisch Rechtsnormen, indem sie die bestehenden Rechtsnormen interpretiert und auslegt. Nicht zuletzt können Rechtsnormen faktisch auch aus dem Gewohnheitsrecht herrühren.

Siehe auch:
- Linksammlung zum deutschen Haushaltsrecht
- Linksammlung zu deutschen Finanzausgleichsgesetzen
- Linksammlung zum deutschen Abgabenrecht
- Linksammlung zu weiteren Rechtsnormen in Deutschland
- Linksammlung zu deutschen Gerichten (u.a. Verwaltungsgerichte, Finanzgerichte)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger