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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Ressortprinzip

Das Ressortprinzip (auch: Ministerialprinzip, institutionelles Prinzip) ist auf Bundes- und Landesebene ein bedeutender Grundsatz zur Gliederung des Haushaltsplans in Einzelpläne. Das Ressortprinzip besagt, dass jedem Verwaltungsbereich ein Einzelplan zuzuordnen ist. Zu diesen Verwaltungsbereichen zählen neben den Bundes-/Landesministerien und dem Bundeskanzler(amt) bzw. dem Ministerpräsidenten auch der Bundes-/Landtag, der Bundes-/Landesrechnungshof, das Bundes-/Landesverfassungsgericht sowie der Bundesrat. Einzelplanführende Verwaltungsbereiche sind regelmäßig zugleich Oberste Bundesbehörden bzw. Oberste Landesbehörden.

Das Ressortprinzip steht als Gliederungsprinzip dem Realprinzip gegenüber, das seinerseits besagt, dass für bestimmte Sachgebiete ein eigener Einzelplan eingerichtet werden sollte. Folglich gibt es im Bundeshaushalt und in den Landeshaushalten Einzelpläne, die wegen des Ressortprinzips eingerichtet wurden, während andere Einzelpläne aufgrund des Realprinzips bestehen.

Beispiel: Im Bundeshaushalt sind die Einzelpläne "Allgemeine Finanzverwaltung" und "Bundesschuld" gemäß dem Realprinzip eingerichtet worden. Die Einzelpläne "Bundesministerium der Finanzen", "Deutscher Bundestag" und "Bundesministerium der Justiz" bestehen demgegenüber aufgrund des Ressortprinzips.

Gegensatz: Realprinzip.

Siehe hierzu auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der Länder


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger