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Ressortprinzip
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Ressortprinzip
Das Ressortprinzip (auch: Ministerialprinzip, institutionelles Prinzip) ist auf Bundes- und Landesebene ein bedeutender
Grundsatz zur Gliederung des Haushaltsplans
in Einzelpläne. Das Ressortprinzip besagt, dass jedem
Verwaltungsbereich ein Einzelplan zuzuordnen ist. Zu diesen Verwaltungsbereichen zählen neben den Bundes-/Landesministerien und
dem Bundeskanzler(amt) bzw. dem Ministerpräsidenten auch
der Bundes-/Landtag, der Bundes-/Landesrechnungshof, das Bundes-/Landesverfassungsgericht sowie der Bundesrat. Einzelplanführende
Verwaltungsbereiche sind regelmäßig zugleich Oberste Bundesbehörden bzw. Oberste Landesbehörden.
Das Ressortprinzip steht als Gliederungsprinzip dem Realprinzip gegenüber, das seinerseits besagt, dass für bestimmte
Sachgebiete ein eigener Einzelplan eingerichtet werden sollte. Folglich gibt es im
Bundeshaushalt und in den
Landeshaushalten Einzelpläne, die wegen des
Ressortprinzips eingerichtet wurden, während andere Einzelpläne aufgrund des Realprinzips bestehen.
Beispiel: Im Bundeshaushalt sind die Einzelpläne "Allgemeine Finanzverwaltung" und "Bundesschuld" gemäß dem
Realprinzip eingerichtet worden. Die Einzelpläne "Bundesministerium der Finanzen", "Deutscher Bundestag" und "Bundesministerium der Justiz"
bestehen demgegenüber aufgrund des Ressortprinzips.
Gegensatz: Realprinzip.
Siehe hierzu auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der Länder
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