Der Restwert ist der voraussichtliche Verkaufserlös eines Anlagegutes
nach Ablauf seiner geschätzten Nutzungsdauer. Bei der Bestimmung
der Abschreibungsbeträge spielt der Restwert i.d.R. keine Rolle, da andernfalls ein Gewinn realisiert werden würde, der noch nicht
sicher ist (Prinzip der Restwertvernachlässigung).