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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Vorsteuer

Als Vorsteuer bezeichnet man die im Umsatzsteuerrecht vorgesehene Möglichkeit von Unternehmen, ihre Umsatzsteuer zu mindern, indem die an Vorunternehmer (z.B. Lieferanten) oder Eingangszollstellen bzw. Finanzämter entrichtete Umsatzsteuer abgesetzt werden kann. Berechtigt zum Vorsteuerabzug sind nur Unternehmer, keine Endverbraucher.

Folge des Vorsteuerabzugs ist, dass Güter und Dienstleistungen innerhalb des unternehmerischen Sektors umsatzsteuerfrei erworben werden können. Die finanzielle Belastung der Umsatzsteuer bleibt somit beim (nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Endverbraucher. Ferner kann das System des Vorsteuerabzugs auf Vorleistungen auch in der Weise interpretiert werden, dass ein Unternehmer letztlich nur im Umfang der eigenen, zusätzlichen Wertschöpfung der Umsatzsteuer unterliegt (bzw. diese seinen Kunden zusätzlich aufzubürden hat).

Vorsteuerabzugsfähig ist die in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer auf die bezogenen Vorleistungen. Dies gilt analog für eingeführte Gegenstände, die der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen. Ebenso vorsteuerabzugsfähig sind gezahlte Erwerbsteuern im Kontext eines innergemeinschaftlichen Erwerbs.

Siehe auch:
- Umsatzsteuer-Statistik
- Steueruhr Deutschlands
- Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"



Weitere Informationen:
» Umsatzsteuergesetz (UStG)
» Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger