Als Vorsteuer bezeichnet man die im
Umsatzsteuerrecht vorgesehene Möglichkeit von Unternehmen, ihre
Umsatzsteuer zu mindern, indem die an Vorunternehmer
(z.B. Lieferanten) oder Eingangszollstellen bzw. Finanzämter
entrichtete Umsatzsteuer abgesetzt werden kann. Berechtigt zum Vorsteuerabzug sind nur Unternehmer, keine Endverbraucher.
Folge des Vorsteuerabzugs ist, dass Güter und Dienstleistungen innerhalb des unternehmerischen Sektors umsatzsteuerfrei
erworben werden können. Die finanzielle Belastung der Umsatzsteuer bleibt somit beim (nicht vorsteuerabzugsberechtigten)
Endverbraucher. Ferner kann das System des Vorsteuerabzugs auf Vorleistungen auch in der Weise interpretiert werden, dass
ein Unternehmer letztlich nur im Umfang der eigenen, zusätzlichen Wertschöpfung der Umsatzsteuer unterliegt (bzw. diese
seinen Kunden zusätzlich aufzubürden hat).
Vorsteuerabzugsfähig ist die in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer auf die bezogenen Vorleistungen. Dies gilt
analog für eingeführte Gegenstände, die der
Einfuhrumsatzsteuer unterliegen. Ebenso vorsteuerabzugsfähig sind gezahlte
Erwerbsteuern im Kontext eines innergemeinschaftlichen Erwerbs.