Das Funktionalprinzip (auch: Realprinzip) ist auf Bundes- und Landesebene ein wichtiger Grundsatz zur Gliederung des
Haushaltsplans in
Einzelpläne. Das Funktionalprinzip besagt, dass
für bestimmte Sachgebiete ein eigener Einzelplan eingerichtet werden sollte.
Das Funktionalprinzip steht als Gliederungsprinzip dem Ministerialprinzip gegenüber, das besagt, dass für jedes
Verwaltungsgebiet (z.B. Ministerium, Bundes-/Landesrechnungshof) ein Einzelplan eingerichtet werden sollte. Folglich gibt es im
Bundeshaushalt und in den
Landeshaushalten Einzelpläne, die wegen des
Ministerialprinzips eingerichtet wurden, während andere Einzelpläne aufgrund des Funktionalprinzips bestehen.
Beispiel: Im Bundeshaushalt sind die Einzelpläne "Allgemeine Finanzverwaltung" und "Bundesschuld" gemäß dem
Funktionalprinzip eingerichtet worden. Die Einzelpläne "Bundesministerium der Finanzen", "Bundesrechnungshof" und "Bundesministerium der
Justiz" bestehen demgegenüber aufgrund des Ministerialprinzips.