Kontakt  |  Sitemap  |  Impressum/Datenschutz
Startseite
Weblog
Themen
Lexikon
Akteure
Literatur
Über HaushaltsSteuerung.de
  Lexikon
  » Fachbegriffe von A bis Z
HaushaltsSteuerung.de » Lexikon » H » Haushaltsplan (kameral)

Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Haushaltsplan (kameral)

Der kameralen Haushaltsplan ist eine systematisch untergliederte Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Kernverwaltung einer öffentlichen Gebietskörperschaft. Ebenso werden die geplanten Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen im Haushaltsplan abgebildet. Beim kameralen Haushaltsplan handelt es sich entsprechend um eine Prognoserechnung mit Planungsfunktion. Er dient als Grundlage für die Haushaltswirtschaft einer Gebietskörperschaft. Das Pendant zum kameralen Haushaltsplan in der Rechnungslegung ist die Jahresrechnung bzw. Haushaltsrechnung.

Der kamerale Haushaltsplan setzt sich im Wesentlichen zusammen aus:
- Gesamtplan
- Einzelpläne (bei Kommunen unterteilt in Verwaltungs- und Vermögenshaushalt)
- Stellenplan
- Bei Kommunen ggf. Haushaltssicherungskonzept

Die Untergliederung in Einzelpläne richtet sich auf Ebene von Bund und Ländern nach dem Ministerial- und dem Realprinzip.

Der Haushaltsplan ist in der Kameralistik grundsätzlich in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen, wobei unter Berücksichtigung bestimmter Restriktionen teilweise auch Einnahmen aus Krediten zur Deckung der Ausgaben herangezogen werden können. Auf staatlicher Ebene (Bund, Länder) ist im Kontext der Haushaltsausgleichsregelungen insb. die neue Staatsschuldenbremse zu beachten. Im Falle der Kommunen gilt der Haushaltsausgleich in der Kameralistik als erreicht, wenn die laufenden Einnahmen ausreichen, um die laufenden Ausgaben sowie die an den Vermögenshaushalt zu leistenden Pflichtzuführungen zu decken.

Die Haushaltssteuerung im kameralen Haushaltsplan erfolgt i.d.R. rein inputorientiert, d.h. über die konkrete Zuweisung haushaltstechnischer Inputs (insb. Finanzmittel und Stellen). Eine Output- bzw. Wirkungssteuerung über produktorientierte Ziele und Kennzahlen ist im kameralen System (hier: erweiterte Kameralistik) jedoch grundsätzlich auch denkbar.

Ein Problem des kameralen Haushaltsplans besteht darin, dass er einen rein zahlungsorientierten Charakter (Einnahmen und Ausgaben) hat. Damit ist es auf Basis der Daten im kameralen Haushaltsplan streng genommen nicht möglich, Aussagen über die Generationengerechtigkeit der Haushaltswirtschaft zu treffen. Das ethische Leitbild der Generationengerechtigkeit fordert konkret, dass das Ressourcenaufkommen einer Periode ausreichen muss, um den Ressourcenverbrauch dieser Periode zu decken. Beide Größen werden im kameralen Haushaltsplan jedoch nicht abgebildet: Die Ausgeglichenheit von Einnahmen und Ausgaben sagt nichts aus über die Generationengerechtigkeit der Haushaltswirtschaft. Selbst im Falle eines Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben kann es sein, dass in der betreffenden Periode auf Kosten künftiger Generationen gewirtschaftet wurde. Umgekehrt ist es ebenso denkbar, dass trotz eines Defizits eine generationengerechte Politik betrieben wurde. Im Hinblick auf das ethische Leitbild der Generationengerechtigkeit steuern Politik und Verwaltung in der Kameralistik folglich "im Dunkeln".

Eine Abbildung von Ressourcenaufkommen und Ressourcenverbrauch erfolgt erst im doppischen Haushaltsplan (und hier konkret im Ergebnishaushalt) über die Erfassung von Erträgen (= Ressourcenaufkommen einer Periode) und Aufwendungen (= Ressourcenverbrauch einer Periode). Hierbei sollten die Erträge mindestens ausreichen, um die Aufwendungen zu decken. Liegen im umgekehrten Fall die Aufwendungen höher als die Erträge, so ist per Definition auf Kosten künftiger Generationen gewirtschaftet worden.

Der kamerale Haushaltsplan wird meistens für ein Haushaltsjahr aufgestellt. Wird er für zwei Haushaltsjahre erstellt, so spricht man von einem Doppelhaushalt. Aber auch im Falle eines Doppelhaushalts gilt, dass der Haushaltsplan nach Haushaltsjahren getrennt aufzustellen ist (sog. Jährlichkeitsgrundsatz).

Im Rahmen von Aufstellung und Ausführung und Kontrolle des kameralen Haushaltsplans sind verschiedene Haushaltsgrundsätze zu berücksichtigen. Des Weiteren soll der Haushaltsplan mehrere Funktionen/Aufgaben erfüllen, die sich aus den einzelnen Budgetfunktionen ergeben.

Haushaltspläne werden auf Bundes- und Landesebene vom Parlament durch ein Haushaltsgesetz verabschiedet. Auf Ebene der Kommunen geschieht dies durch eine Haushaltssatzung. Das Recht einer Volksvertretung, über den Haushaltsplan zu entscheiden, bezeichnet man auch als Budgetrecht. Man spricht in diesem Zusammenhang oftmals auch umgangssprachlich vom "Königsrecht" einer Volksvertretung. Die Vorgaben des Haushaltsplans sind für die Verwaltung bindend.

Im Rahmen des Haushaltsgesetzes bzw. der Haushaltssatzung sind ferner die Gesamtbeträge der Kreditermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen festzusetzen. Selbiges gilt für den Höchstbetrag der Kassenkredite. Auf kommunaler Ebene werden darüber hinaus die Hebesätze der Realsteuern bestimmt, wenngleich hierfür zuweilen auch alternativ mit speziellen Hebesatzsatzungen gearbeitet wird.

Siehe auch:
- Definition des Begriffs "Haushaltsplan (doppisch)"
- EU-Haushaltsuhr
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes (inkl. Haushaltsrechnungen)
- Bundeshaushalts-Uhr
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer (inkl. Haushaltsrechnungen)
- Haushaltsuhren der Länder
- Linksammlung zu kameralen Haushaltsplänen deutscher Kommunen
- Linksammlung zum Haushaltsrecht in Deutschland
- Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Öffentlicher Haushalt"


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger