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Haushaltsplan (kameral)
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Haushaltsplan (kameral)
Der kameralen
Haushaltsplan ist eine systematisch untergliederte Gegenüberstellung der voraussichtlichen
Einnahmen und
Ausgaben der Kernverwaltung einer
öffentlichen Gebietskörperschaft.
Ebenso werden die geplanten Verpflichtungsermächtigungen,
Planstellen und anderen Stellen im Haushaltsplan abgebildet.
Beim kameralen Haushaltsplan handelt es sich entsprechend um eine Prognoserechnung mit Planungsfunktion.
Er dient als Grundlage für die Haushaltswirtschaft einer
Gebietskörperschaft.
Das Pendant zum kameralen Haushaltsplan in der
Rechnungslegung ist die
Jahresrechnung bzw.
Haushaltsrechnung.
Der kamerale Haushaltsplan setzt sich im Wesentlichen zusammen aus:
- Gesamtplan
- Einzelpläne (bei Kommunen unterteilt in Verwaltungs- und Vermögenshaushalt)
- Stellenplan
- Bei Kommunen ggf. Haushaltssicherungskonzept
Die Untergliederung in Einzelpläne richtet sich auf Ebene von Bund und Ländern nach dem
Ministerial- und dem
Realprinzip.
Der Haushaltsplan ist in der Kameralistik grundsätzlich in Einnahmen und Ausgaben
auszugleichen, wobei unter Berücksichtigung bestimmter Restriktionen teilweise auch Einnahmen aus
Krediten zur Deckung der
Ausgaben herangezogen werden können. Auf staatlicher Ebene (Bund, Länder) ist im Kontext der Haushaltsausgleichsregelungen insb.
die neue Staatsschuldenbremse zu beachten.
Im Falle der Kommunen gilt der Haushaltsausgleich in der Kameralistik als erreicht, wenn die
laufenden Einnahmen ausreichen, um die
laufenden Ausgaben sowie die an den Vermögenshaushalt zu leistenden Pflichtzuführungen zu decken.
Die Haushaltssteuerung im kameralen Haushaltsplan erfolgt i.d.R. rein
inputorientiert, d.h. über die konkrete Zuweisung haushaltstechnischer
Inputs
(insb. Finanzmittel und
Stellen). Eine
Output- bzw.
Wirkungssteuerung über
produktorientierte
Ziele und
Kennzahlen ist im kameralen System (hier:
erweiterte Kameralistik) jedoch grundsätzlich auch denkbar.
Ein Problem des kameralen Haushaltsplans besteht darin, dass er einen rein zahlungsorientierten Charakter (Einnahmen und Ausgaben) hat.
Damit ist es auf Basis der Daten im kameralen Haushaltsplan streng genommen nicht möglich, Aussagen über die
Generationengerechtigkeit der Haushaltswirtschaft zu treffen. Das ethische Leitbild der Generationengerechtigkeit fordert konkret, dass das
Ressourcenaufkommen einer Periode ausreichen muss, um den
Ressourcenverbrauch dieser Periode zu decken. Beide Größen werden im kameralen Haushaltsplan jedoch nicht abgebildet: Die
Ausgeglichenheit von Einnahmen und Ausgaben sagt nichts aus über die Generationengerechtigkeit der Haushaltswirtschaft. Selbst im Falle eines
Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben kann es sein, dass in der betreffenden Periode auf Kosten
künftiger Generationen gewirtschaftet wurde. Umgekehrt ist es ebenso denkbar, dass trotz eines Defizits eine generationengerechte Politik betrieben wurde.
Im Hinblick auf das ethische Leitbild der Generationengerechtigkeit
steuern Politik und Verwaltung in der Kameralistik folglich "im Dunkeln".
Eine Abbildung von Ressourcenaufkommen und Ressourcenverbrauch erfolgt erst im
doppischen Haushaltsplan (und hier konkret im
Ergebnishaushalt) über die Erfassung von
Erträgen (= Ressourcenaufkommen einer Periode) und
Aufwendungen (= Ressourcenverbrauch einer Periode). Hierbei sollten die Erträge mindestens ausreichen, um die Aufwendungen zu decken. Liegen im
umgekehrten Fall die Aufwendungen höher als die Erträge, so ist per Definition auf Kosten künftiger Generationen gewirtschaftet worden.
Der kamerale Haushaltsplan wird meistens für ein Haushaltsjahr aufgestellt. Wird er für zwei Haushaltsjahre erstellt, so spricht man
von einem Doppelhaushalt. Aber auch im Falle eines Doppelhaushalts
gilt, dass der Haushaltsplan nach Haushaltsjahren getrennt aufzustellen ist (sog. Jährlichkeitsgrundsatz).
Im Rahmen von Aufstellung und
Ausführung
und Kontrolle des kameralen Haushaltsplans sind verschiedene
Haushaltsgrundsätze
zu berücksichtigen. Des Weiteren soll der Haushaltsplan mehrere Funktionen/Aufgaben erfüllen, die sich aus den einzelnen
Budgetfunktionen ergeben.
Haushaltspläne werden auf Bundes- und Landesebene vom Parlament durch ein Haushaltsgesetz verabschiedet. Auf Ebene der Kommunen geschieht dies
durch eine Haushaltssatzung.
Das Recht einer Volksvertretung, über den Haushaltsplan zu entscheiden, bezeichnet man auch als
Budgetrecht.
Man spricht in diesem Zusammenhang oftmals auch umgangssprachlich vom "Königsrecht" einer Volksvertretung.
Die Vorgaben des Haushaltsplans sind für die Verwaltung bindend.
Im Rahmen des Haushaltsgesetzes bzw. der Haushaltssatzung sind ferner die Gesamtbeträge der
Kreditermächtigungen und
Verpflichtungsermächtigungen festzusetzen. Selbiges gilt für den Höchstbetrag der
Kassenkredite. Auf kommunaler Ebene werden darüber hinaus die
Hebesätze der
Realsteuern bestimmt, wenngleich hierfür
zuweilen auch alternativ mit speziellen Hebesatzsatzungen gearbeitet wird.
Siehe auch:
- Definition des Begriffs "Haushaltsplan (doppisch)"
- EU-Haushaltsuhr
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes (inkl. Haushaltsrechnungen)
- Bundeshaushalts-Uhr
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer (inkl. Haushaltsrechnungen)
- Haushaltsuhren der Länder
- Linksammlung zu kameralen Haushaltsplänen deutscher Kommunen
- Linksammlung zum Haushaltsrecht in Deutschland
- Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Öffentlicher Haushalt"
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