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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Haushaltsausgleich
Der Haushaltsausgleich ist ein Haushaltsgrundsatz, der vorschreibt, dass der kamerale bzw. doppische Haushaltsplan einer
öffentlichen Gebietskörperschaft grundsätzlich ausgeglichen sein muss.
In der Kameralistik gilt ein Haushalt
als ausgeglichen, wenn die laufenden Einnahmen ausreichen,
um die laufenden Ausgaben, sowie die an den
Vermögenshaushalt zu leistenden
Pflichtzuführungen zu decken.
Bei Staatshaushalten gilt künftighin die neue
Staatsschuldenbremse. Grundsätzlich ist auf Staatsebene der Haushaltsplan in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
In der Konsequenz muss der Gesamtbetrag der eingestellten Ausgaben die erforderliche Deckung ausweisen
(formaler Haushaltsausgleich). Das gewährleistet die Vollzugsfähigkeit. Ein materieller Haushaltsausgleich
wird nicht gefordert. Zur Deckung sind
Kredite unter Beachtung enger Restriktionen zulässig.
In der Doppik gibt es bezüglich der Kriterien,
die für den Haushaltsausgleich erfüllt werden müssen, z.T. sehr uneinheitliche gesetzliche Regelungen.
Die dominierende Sichtweise bezügliches des Haushaltsausgleichs in der Doppik fordert, dass im Ergebnishaushalt die Summe
der veranschlagten Erträge mindestens so hoch wie die Summe der veranschlagten Aufwendungen sein muss. Auszugleichende Fehlbeträge aus den
Vorjahren sind ebenfalls zu berücksichtigen. Kann ein Haushaltsausgleich nach diesen Kriterien nicht herbeigeführt
werden, so ist es z.T. noch möglich durch die Auflösung bestimmter Rücklagen den Haushalt auszugleichen.
Der Ergebnishaushalt als primäres Kriterium für den Haushaltsausgleich in der Doppik wird von allen Bundesländern herangezogen, die bislang die
Doppik eingeführt haben. Im Detail unterscheiden sich die Regelungen jedoch von Bundesland zu Bundesland an vielen Stellen.
So ziehen z.B. Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
die gesamten Erträge und Aufwendungen (Jahresergebnis) als zentrales Kriterium für den Haushaltsausgleich heran,
während der Fokus in Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen und Sachsen vornehmlich auf der Ausgeglichenheit des
ordentlichen Jahresergebnisses liegt. Niedersachsen leitet den Haushaltsausgleich als einziges Bundesland sowohl vom
ordentlichen als auch vom außerordentlichen Jahresergebnis ab, wobei beide Kriterien gleich stark gewichtet sind.
Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Thüringen berücksichtigen neben dem Ergebnishaushalts
zusätzlich auch noch den Finanzhaushalt.
Ist ein Haushalt nicht ausgeglichen, so ist i.d.R. ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen.
Blog-Einträge zum Thema:
- Einführung einer Haushaltsausgleichs-Abgabe zur Sicherstellung einer generationengerechten Haushaltswirtschaft (Blog-Eintrag vom 5.2.2012)
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