|
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Schuldenbremse (staatliche)
Die staatliche Schuldenbremse (auch: Staatsschuldenbremse) ist in Deutschland eine Regelung, die die Nettoneuverschuldung
von Bund und Ländern begrenzen soll. Da die Schuldenbremse Eingang in das
Grundgesetz gefunden hat, ist sie nur noch mit 2/3-Mehrheit von Bundestag und
Bundesrat änderbar. Die Schuldenbremse verdrängt hierbei nicht die 3%-Regelung
der Maastrichter Konvergenzkriterien, sondern ergänzt diese vielmehr.
Die Staatsschuldenbremse besagt im Kern, dass Bund und Länder ihre Haushalte grundsätzlich
ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen haben. Diese Vorgabe muss vom Bund ab 2016
und von den Ländern ab 2020 eingehalten werden. Es existieren aber eine Reihe von
Ausnahmen von obiger Regel zum Haushaltsausgleich ohne Kreditaufnahme.
Eine Ausnahme von obigem Grundsatz tritt ein, wenn eine besondere Situation, wie z.B.
eine Naturkatastrophe oder eine starke Rezession, vorliegt. Hierbei gilt jedoch
grundsätzlich, dass mit der Aufnahme von Krediten ein Tilgungsplan festgelegt werden
muss, der die Rückführung der Schulden determiniert.
Eine weitere Ausnahme stellt die Konjunkturkomponente der Schuldenbremse dar. Diese besagt,
dass in konjunkturell schlechten Zeiten zwar grundsätzlich die Aufnahme von neuen Krediten
gestattet ist, diese aber in Zeiten des konjunkturellen Aufschwungs wieder zurückzuführen
sind. Die Höhe der möglichen Nettokreditaufnahme bestimmt sich durch eine spezielle Formel.
Absolute Obergrenze stellen hierbei jedoch die 3 Prozent des Bruttoinlandsproduktes gemäß der
Maastrichter Konvergenzkriterien dar.
Eine dritte Ausnahme stellt die Strukturkomponente der Schuldenbremse dar, die jedoch nur
dem Bund und nicht den Ländern zusteht. Die Strukturkomponente besagt, dass dem Bund pro
Jahr eine Nettokreditaufnahme von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes gestattet ist,
ohne dass diese zwingend wieder zurückzuführen ist. Überschreitet der Bund mit seiner
strukturellen Nettoneuverschuldung die Vorgaben der Strukturkomponente, so ist die Differenz
zu 0,35% des jeweiligen Jahres dem sog. Kontrollkonto zuzurechnen. Der (negative) Saldo des
Kontrollkontos sollte hierbei die Schwelle von 1,5 Prozent des Bruttoinlandsproduktes nicht
überschreiten.
Siehe hierzu auch:
- Stand und Entwicklung der Staatsverschuldung in Deutschland (Bund, Länder, Kommunen)

Weitere Informationen:
» Bundesministerium der Finanzen
|
|