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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Grundsatz der Vorherigkeit
Der Grundsatz der Vorherigkeit ist ein Haushaltsgrundsatz, der besagt, dass der
Haushaltsplan einer
Gebietskörperschaft vor Beginn desjenigen
Haushaltsjahres per
Haushaltssatzung bzw.
Haushaltsgesetz zu verabschieden ist, für das er gelten soll. So sollte beispielsweise
der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 spätestens im Dezember 2011 von der jeweiligen Volksvertretung
(Bundestag, Landtag, Kreistag, Gemeinderat etc.) verabschiedet werden.
In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass der Grundsatz der Vorherigkeit nicht eingehalten wird.
In diesem Fall ist die jeweilige Verwaltung zur
vorläufigen Haushaltsführung ermächtigt. Die vorläufige Haushaltsführung soll sicherstellen, dass
die wesentlichen öffentlichen Aufgaben auch ohne gültigen Haushaltsplan fortgeführt werden können.
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