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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Grundsatz der Vorherigkeit

Der Grundsatz der Vorherigkeit ist ein Haushaltsgrundsatz, der besagt, dass der Haushaltsplan einer Gebietskörperschaft vor Beginn desjenigen Haushaltsjahres per Haushaltssatzung bzw. Haushaltsgesetz zu verabschieden ist, für das er gelten soll. So sollte beispielsweise der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 spätestens im Dezember 2011 von der jeweiligen Volksvertretung (Bundestag, Landtag, Kreistag, Gemeinderat etc.) verabschiedet werden.

In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass der Grundsatz der Vorherigkeit nicht eingehalten wird. In diesem Fall ist die jeweilige Verwaltung zur vorläufigen Haushaltsführung ermächtigt. Die vorläufige Haushaltsführung soll sicherstellen, dass die wesentlichen öffentlichen Aufgaben auch ohne gültigen Haushaltsplan fortgeführt werden können.

© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum