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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Haushaltsführung, vorläufige
Eine öffentliche Verwaltung ist zur vorläufigen Haushaltsführung ermächtigt,
wenn ein neues Haushaltsjahr begonnen hat, die
Haushaltssatzung bzw. das Haushaltsgesetz aber noch nicht in Kraft getreten ist.
Die Verwaltung ist im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß
Nothaushaltsrecht jedoch nur
ermächtigt diejenigen Ausgaben (Kameralistik) bzw. Auszahlungen und Aufwendungen (Doppik) zu tätigen,
die aus rechtlichen, vertraglichen oder anderen Gründen unabweisbar sind und nicht aufgeschoben werden können.
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