Kontakt  |  Suche  |  Sitemap
  » Lexikon
    » Fachbegriffe von A-Z
    » Suchen
    » Mithelfen
   NEWSLETTER

    Der Newsletter informiert
    Sie über aktuelle Artikel.

    » anmelden
    » abmelden

Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Haushaltsführung, vorläufige

Eine öffentliche Verwaltung ist zur vorläufigen Haushaltsführung ermächtigt, wenn ein neues Haushaltsjahr begonnen hat, die Haushaltssatzung bzw. das Haushaltsgesetz aber noch nicht in Kraft getreten ist. Die Verwaltung ist im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß Nothaushaltsrecht jedoch nur ermächtigt diejenigen Ausgaben (Kameralistik) bzw. Auszahlungen und Aufwendungen (Doppik) zu tätigen, die aus rechtlichen, vertraglichen oder anderen Gründen unabweisbar sind und nicht aufgeschoben werden können.

© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum