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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Nothaushaltsrecht

Als Nothaushaltsrecht bezeichnet man die Gesamtheit der haushaltsrechtlichen Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn das Haushaltsgesetz (Bund, Länder) bzw. die Haushaltssatzung (Kommunen) (inkl. dem Haushaltsplan als deren Anlage) nicht vor Beginn des entsprechenden Haushaltsjahrs verabschiedet worden ist. Zum Nothaushaltsrecht kommt es demnach immer dann, wenn der Grundsatz der Vorherigkeit verletzt wurde. Das Nothaushaltsrecht findet so lange Anwendung, bis das Haushaltsgesetz bzw. die Haushaltssatzung von der jeweiligen Volksvertretung verabschiedet worden ist.

Das Nothaushaltsrecht des Bundes ist geregelt in Art. 111 Grundgesetz. Für die Länder gelten die jeweiligen Landesverfassungen. Das Nothaushaltsrecht der Kommunen richtet sich nach der jeweiligen Kommunalverfassung (i.d.R. als Gemeindeordnung bzw. Landkreisordnung bezeichnet). In der Regel fallen Kommunen unter das Nothaushaltsrecht, wenn das Haushaltssicherungskonzept nicht genehmigt wird.

Befindet sich eine Gebietskörperschaft im Nothaushaltsrecht so ist die Verwaltung zur vorläufigen Haushaltsführung ermächtigt.

Siehe hierzu auch:
- Linksammlung zu den wichtigsten Quellen des deutschen Haushaltsrechts (Bund, Länder, Kommunen)

© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum