Als Nothaushaltsrecht bezeichnet man die Gesamtheit der
haushaltsrechtlichen Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn das
Haushaltsgesetz (Bund, Länder) bzw. die
Haushaltssatzung (Kommunen) (inkl. dem
Haushaltsplan als deren Anlage) nicht vor Beginn des entsprechenden
Haushaltsjahrs verabschiedet worden ist. Zum Nothaushaltsrecht kommt es demnach immer dann, wenn der
Grundsatz der Vorherigkeit verletzt wurde. Das Nothaushaltsrecht findet so lange Anwendung, bis das Haushaltsgesetz bzw. die Haushaltssatzung von der jeweiligen Volksvertretung verabschiedet worden ist.
Das Nothaushaltsrecht des Bundes ist geregelt in Art. 111 Grundgesetz. Für die Länder gelten die jeweiligen Landesverfassungen. Das Nothaushaltsrecht der Kommunen richtet sich nach der jeweiligen Kommunalverfassung (i.d.R. als Gemeindeordnung bzw. Landkreisordnung bezeichnet). In der Regel fallen Kommunen unter das Nothaushaltsrecht, wenn das
Haushaltssicherungskonzept nicht genehmigt wird.
Befindet sich eine Gebietskörperschaft im Nothaushaltsrecht so ist die Verwaltung zur
vorläufigen Haushaltsführung ermächtigt.