Kontakt  |  Sitemap  |  Impressum/Datenschutz
Startseite
Weblog
Themen
Lexikon
Akteure
Literatur
Über HaushaltsSteuerung.de
  Lexikon
  » Fachbegriffe von A bis Z
HaushaltsSteuerung.de » Lexikon » I » Institutionalprinzip

Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Institutionalprinzip

Das Institutionalprinzip (auch: Ministerialprinzip, Ressortprinzip) ist auf Ebene von Bund und Ländern ein wichtiger Grundsatz zur Gliederung des Haushaltsplans in Einzelpläne. Dem Institutionalprinzip zufolge ist jedem Verwaltungsgebiet ein Einzelplan zuzuordnen. Zu diesen Verwaltungsgebieten zählen neben den Bundes- bzw. Landesministerien und dem Bundeskanzler(amt) bzw. dem Ministerpräsidenten auch der Bundes- bzw. Landtag, der Bundes- bzw. Landesrechnungshof, das Bundes- bzw. Landesverfassungsgericht sowie der Bundesrat. Einzelplanführende Verwaltungsgebiete sind regelmäßig zugleich Oberste Bundesbehörden bzw. Oberste Landesbehörden.

Das Institutionalprinzip steht als Gliederungsgrundsatz dem Funktionalprinzip gegenüber, das seinerseits besagt, dass für bestimmte Sachgebiete ein eigener Einzelplan eingerichtet werden sollte. Folglich gibt es im Bundeshaushalt und in den Landeshaushalten Einzelpläne, die aufgrund des Institutionalprinzips eingerichtet worden sind, während andere Einzelpläne aufgrund des Funktionalprinzips bestehen.

Beispiel: Im Bundeshaushalt wurden die Einzelpläne "Bundesschuld" und "Allgemeine Finanzverwaltung" gemäß dem Funktionalprinzip eingerichtet. Die Einzelpläne "Bundesministerium der Finanzen", "Bundesrechnungshof" und "Deutscher Bundestag" existieren aufgrund des Institutionalprinzips.

Gegensatz: Funktionalprinzip.

Siehe auch:
- Links zu den Bundeshaushalten
- Links zu den Landeshaushalten


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger