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Institutionalprinzip
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Institutionalprinzip
Das Institutionalprinzip (auch: Ministerialprinzip, Ressortprinzip) ist auf Ebene von Bund und Ländern ein wichtiger
Grundsatz zur Gliederung des Haushaltsplans
in Einzelpläne. Dem Institutionalprinzip zufolge
ist jedem Verwaltungsgebiet ein Einzelplan zuzuordnen. Zu diesen Verwaltungsgebieten zählen neben den Bundes- bzw. Landesministerien und
dem Bundeskanzler(amt) bzw. dem Ministerpräsidenten auch
der Bundes- bzw. Landtag, der Bundes- bzw. Landesrechnungshof, das Bundes- bzw. Landesverfassungsgericht sowie der Bundesrat. Einzelplanführende
Verwaltungsgebiete sind regelmäßig zugleich Oberste Bundesbehörden bzw. Oberste Landesbehörden.
Das Institutionalprinzip steht als Gliederungsgrundsatz dem Funktionalprinzip gegenüber, das seinerseits besagt, dass für
bestimmte Sachgebiete ein eigener Einzelplan eingerichtet werden sollte. Folglich gibt es im
Bundeshaushalt und in den
Landeshaushalten Einzelpläne, die aufgrund des
Institutionalprinzips eingerichtet worden sind, während andere Einzelpläne aufgrund des Funktionalprinzips bestehen.
Beispiel: Im Bundeshaushalt wurden die Einzelpläne "Bundesschuld" und "Allgemeine Finanzverwaltung" gemäß dem
Funktionalprinzip eingerichtet. Die Einzelpläne "Bundesministerium der Finanzen", "Bundesrechnungshof" und "Deutscher Bundestag"
existieren aufgrund des Institutionalprinzips.
Gegensatz: Funktionalprinzip.
Siehe auch:
- Links zu den Bundeshaushalten
- Links zu den Landeshaushalten
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