Unter dem Begriff der Kfz-Steuer (auch: Kraftfahrzeugsteuer) versteht man eine
Verbrauchsteuer, deren Gegenstand das Halten von Fahrzeugen ist, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Die Steuerpflicht
beginnt mit der Zulassung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde und endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs. Der
Steuerschuldner ist diejenige (natürliche oder juristische) Person, auf welche das Fahrzeug zugelassen ist. Das Kraftfahrzeugsteueraufkommen
fließt seit 2009 in voller Höhe dem Bund zu
(Bundessteuer).
Befreit von der Kraftfahrzeugsteuer sind aufgrund von nutzungsabhängigen Merkmalen beispielsweise Zugmaschinen eines landwirtschaftlichen Betriebs
und Feuerlöschfahrzeuge. Ebenso befreit (oder zumindest lediglich einem ermäßigten Satz unterliegend) sind beispielsweise aus Bedürftigkeitsgründen
blinde oder außergewöhnlich gehbehinderte Halter von Fahrzeugen. Für besonders umweltfreundliche Fahrzeuge gilt des Weiteren zum Teil eine zeitlich
befristete Steuerbefreiung.
Die Höhe des jährlichen
Steuersatzes kann sich beispielsweise nach folgenden Merkmalen richten: Fahrzeugtyp (z.B. Krafträder, Pkw, Kraftfahrzeuganhänger), Hubraum,
Zulassungsdatum, Gesamtgewicht, Geräuschklasse, Schadstoffklasse, Motortyp. Die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer wird jedes Jahr im Voraus
per Steuerbescheid festgesetzt.