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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Prinzip der Ewigkeitsvermutung

Für deutsche Gebietskörperschaften gibt es rein rechtlich keine Insolvenzfähigkeit, d.h. es darf kein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen stattfinden (dies gilt gleichwohl nicht für etwaige privatrechtliche Auslagerungen). Es ist insofern davon auszugehen, dass eine öffentliche Verwaltung ihre Tätigkeit auf Ewigkeit fortführt - schon allein wegen der faktischen Notwendigkeit der Existenz von Gebietskörperschaften. In diesem Kontext spricht man daher von dem Prinzip der Ewigkeitsvermutung. Das Prinzip der Ewigkeitsvermutung ist im Gegensatz zur Privatwirtschaft auch für die Frage der "richtigen" Vermögensbewertungsmethode von Relevanz.

© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum