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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Ressortprinzip

Das Ressortprinzip (auch: Ministerialprinzip, institutionelles Prinzip) ist auf Bundes- und Landesebene ein bedeutender Grundsatz zur Gliederung des Haushaltsplans in Einzelpläne. Das Ressortprinzip besagt, dass jedem Verwaltungsbereich (Ministerium/Ressort) ein Einzelplan zuzuordnen ist.

Das Ressortprinzip steht als Gliederungsprinzip dem Realprinzip gegenüber, das seinerseits besagt, dass für bestimmte Sachgebiete ein eigener Einzelplan eingerichtet werden sollte. Folglich gibt es im Bundeshaushalt und in den Landeshaushalten Einzelpläne, die wegen des Ressortprinzips eingerichtet wurden, während andere Einzelpläne aufgrund des Realprinzips bestehen.

Beispiel: Im Bundeshaushaltsplan sind die Einzelpläne "Allgemeine Finanzverwaltung" und "Bundesschuld" gemäß dem Realprinzip eingerichtet worden. Die Einzelpläne "Bundesministerium der Finanzen" und "Bundesministerium der Justiz" bestehen demgegenüber aufgrund des Ressortprinzips.

Gegensatz: Realprinzip.

© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum