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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Schaumweinsteuer (SchaumwSt)

Die Schaumweinsteuer (SchaumwSt) ist eine Verbrauchsteuer, deren Steuergegenstand der Verbrauch von Schaumwein im Steuergebiet darstellt. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Büsingen und die Insel Helgoland. Schaumweine sind z.B. Sekt und Champagner.

Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr (z.B. Entnahme aus dem Steuerlager), es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Die Steuer entsteht nicht, wenn Schaumwein auf Grund seiner Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist.

Das Aufkommen der Schaumweinsteuer fließt dem Bund zu (Bundessteuer).

Siehe hierzu auch:
- Schaumweinsteuer-Statistik
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Steueruhr Deutschlands
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"

Blog-Einträge zum Thema:
- Aufkommen der Bundessteuern in den Jahren 2014 und 2015 (Blog-Eintrag vom 5.5.2016)
- Zeitliche Entwicklung der Einnahmen des Bundes aus Bundessteuern von 2002 bis 2014
  (Blog-Eintrag vom 24.10.2015)




Weitere Informationen:
» Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
» Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
   (SchaumwZwStV)



©  Andreas Burth, Marc Gnädinger