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Steuern [Definition]
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Steuern
Steuern sind gegenstandslose und hoheitlich auferlegte Geldleistungen, die von denjenigen (natürlichen oder juristischen)
Personen zu entrichten sind, bei denen der Tatbestand eines Steuergesetzes zutrifft. Steuern dienen dem Staat und seinen Kommunen zur
Einnahmeerzielung. Die Einnahmen bzw. Erträge sind dabei an
keinen besonderen Zweck gebunden (sog. Nonaffektationsprinzip).
Steuern zählen zu den öffentlich-rechtlichen Abgaben.
Wichtige in Deutschland erhobene Steuern sind z.B. die
Körperschaftsteuer,
die Einkommensteuer, die
Umsatzsteuer,
die Gewerbesteuer,
die Grundsteuer A/B, die
Erbschaft-/Schenkungsteuer, die
Kirchensteuer, die
Energiesteuer und die
Tabaksteuer.
Steuern können kategorisiert werden nach:
- Aufwandsteuern
- Verbrauchsteuern
- Verkehrsteuern
- Besitzsteuern (wiederum zu untergliedern in
Ertragsteuern und
Substanzsteuern)
Im Hinblick auf die
Grundsätze der Einnahmebeschaffung
(Kameralistik) bzw. die
Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
(Doppik), ist auf kommunaler Ebene folgende Prioritätenreihenfolge
bei der Beschaffung finanzieller Mittel zu beachten:
1. Sonstige Finanzmittel (z.B. Mieten, Pachten, Bußgelder,
Zuschüsse, Zuweisungen)
2. Spezielle Entgelte (insb. Gebühren und
Beiträge)
3. Steuern
4. Aufnahme von Krediten
Erst wenn die erste Finanzierungsquelle (sonstige Finanzmittel) nicht ausreicht, wird auf die zweite (spezielle Entgelte) zurückgegriffen.
Steuern folgen an dritter Stelle. Die Aufnahme von Krediten ist demnach auf kommunaler Ebene erst
gestattet, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Siehe auch:
- Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Linksammlung zu kommunalen Steuer-Satzungen
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
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