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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Steuern

Steuern sind gegenstandslose und hoheitlich auferlegte Geldleistungen, die von denjenigen (natürlichen oder juristischen) Personen zu entrichten sind, bei denen der Tatbestand eines Steuergesetzes zutrifft. Steuern dienen dem Staat und seinen Kommunen zur Einnahmeerzielung. Die Einnahmen bzw. Erträge sind dabei an keinen besonderen Zweck gebunden (sog. Nonaffektationsprinzip). Steuern zählen zu den öffentlich-rechtlichen Abgaben.

Wichtige in Deutschland erhobene Steuern sind z.B. die Körperschaftsteuer, die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer, die Grundsteuer A/B, die Erbschaft-/Schenkungsteuer, die Kirchensteuer, die Energiesteuer und die Tabaksteuer.

Steuern können kategorisiert werden nach:
- Aufwandsteuern
- Verbrauchsteuern
- Verkehrsteuern
- Besitzsteuern (wiederum zu untergliedern in Ertragsteuern und Substanzsteuern)

Im Hinblick auf die Grundsätze der Einnahmebeschaffung (Kameralistik) bzw. die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen (Doppik), ist auf kommunaler Ebene folgende Prioritätenreihenfolge bei der Beschaffung finanzieller Mittel zu beachten:
1. Sonstige Finanzmittel (z.B. Mieten, Pachten, Bußgelder, Zuschüsse, Zuweisungen)
2. Spezielle Entgelte (insb. Gebühren und Beiträge)
3. Steuern
4. Aufnahme von Krediten

Erst wenn die erste Finanzierungsquelle (sonstige Finanzmittel) nicht ausreicht, wird auf die zweite (spezielle Entgelte) zurückgegriffen. Steuern folgen an dritter Stelle. Die Aufnahme von Krediten ist demnach auf kommunaler Ebene erst gestattet, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

Siehe auch:
- Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Linksammlung zu kommunalen Steuer-Satzungen
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"
- Aufsätze zum Thema "Steuern"


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