Nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz ist der oberste Grundsatz des Verwaltungshandeln die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die
vollziehende Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden. Das verlangt, dass jedwedes Verwaltungshandeln eine gesetzliche Grundlage
haben muss. Dieser oberste Grundsatz kann im Einzelfall in einem Spannungsverhältnis zum
haushaltsrechtlichenGrundsatz der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit stehen.