Inhaltlich fordert der Grundsatz der Öffentlichkeit, dass die Kontrolle des
Haushaltes
seitens der Bürger möglich sein soll. Der Bürger muss demzufolge in die Lage versetzt werden, sich selbst ein Bild von der Finanzsituation
der betreffenden
Gebietskörperschaft
zu machen. So sind der Haushalt sowie auch der Rechnungsabschluss zu veröffentlichen. In Zeiten
des Internets geschieht die Veröffentlichung optimalerweise auf der Webpräsenz der jeweiligen Gebietskörperschaft (z.B. in Form einer PDF-Datei).
Der Grundsatz der Öffentlichkeit fordert des Weiteren, dass die Entscheidungen im Rahmen der Haushaltsplanung gegenüber den Bürgern transparent gemacht
werden. So werden beispielsweise Haushaltsberatungen in der Volksvertretung (Bundestag, Landtag, Kreistag, Stadtrat usw.) grundsätzlich in
öffentlicher Sitzung abgehalten. Die Sitzungen des
Haushaltsausschusses sind
zumindest teilweise öffentlich.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt indes nicht ohne Einschränkungen. Einschränkungen ergeben sich v.a. aus Gründen der Geheimhaltung
(z.B. Reptilienfonds des Bundeskanzleramts, Geheimdienste).