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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Grundsatz der Öffentlichkeit

Beim Grundsatz der Öffentlichkeit handelt es sich um einen Haushaltsgrundsatz. Der Grundsatz der Öffentlichkeit verschafft den Grundsätzen der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit politische Bedeutung.

Inhaltlich fordert der Grundsatz der Öffentlichkeit, dass die Kontrolle des Haushaltes seitens der Bürger möglich sein soll. Der Bürger muss demzufolge in die Lage versetzt werden, sich selbst ein Bild von der Finanzsituation der betreffenden Gebietskörperschaft zu machen. So sind der Haushalt sowie auch der Rechnungsabschluss zu veröffentlichen. In Zeiten des Internets geschieht die Veröffentlichung optimalerweise auf der Webpräsenz der jeweiligen Gebietskörperschaft (z.B. in Form einer PDF-Datei).

Der Grundsatz der Öffentlichkeit fordert des Weiteren, dass die Entscheidungen im Rahmen der Haushaltsplanung gegenüber den Bürgern transparent gemacht werden. So werden beispielsweise Haushaltsberatungen in der Volksvertretung (Bundestag, Landtag, Kreistag, Stadtrat usw.) grundsätzlich in öffentlicher Sitzung abgehalten. Die Sitzungen des Haushaltsausschusses sind zumindest teilweise öffentlich.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt indes nicht ohne Einschränkungen. Einschränkungen ergeben sich v.a. aus Gründen der Geheimhaltung (z.B. Reptilienfonds des Bundeskanzleramts, Geheimdienste).

Siehe auch:
- Links zu Bundeshaushalten
- Links zu Landeshaushalten
- Links zu (doppischen) Kommunalhaushalten


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger