Die Verantwortung für den Haushaltsvollzug liegt grundsätzlich bei der Europäischen Kommission. Der Europäischen Kommission ist es hierbei untersagt, hoheitliche Aufgaben zu delegieren, die mit einer nach politischer Tendenz ausfüllbaren Ermessensbefugnis einhergehen. Aus diesem Grund dürfen privatrechtliche Einrichtungen - ausgenommen solche, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen - ausschließlich Dienstleistungen technischer Art sowie vorbereitende oder untergeordnete Aufgaben ausführen.