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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Kfz-Steuer

Unter dem Begriff der Kfz-Steuer (auch: Kraftfahrzeugsteuer) versteht man eine Verbrauchsteuer, deren Gegenstand das Halten von Fahrzeugen ist, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde und endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs. Der Steuerschuldner ist diejenige (natürliche oder juristische) Person, auf welche das Fahrzeug zugelassen ist. Das Kraftfahrzeugsteueraufkommen fließt seit 2009 in voller Höhe dem Bund zu (Bundessteuer).

Befreit von der Kraftfahrzeugsteuer sind aufgrund von nutzungsabhängigen Merkmalen beispielsweise Zugmaschinen eines landwirtschaftlichen Betriebs und Feuerlöschfahrzeuge. Ebenso befreit (oder zumindest lediglich einem ermäßigten Satz unterliegend) sind beispielsweise aus Bedürftigkeitsgründen blinde oder außergewöhnlich gehbehinderte Halter von Fahrzeugen. Für besonders umweltfreundliche Fahrzeuge gilt des Weiteren zum Teil eine zeitlich befristete Steuerbefreiung.

Die Höhe des jährlichen Steuersatzes kann sich beispielsweise nach folgenden Merkmalen richten: Fahrzeugtyp (z.B. Krafträder, Pkw, Kraftfahrzeuganhänger), Hubraum, Zulassungsdatum, Gesamtgewicht, Geräuschklasse, Schadstoffklasse, Motortyp. Die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer wird jedes Jahr im Voraus per Steuerbescheid festgesetzt.

Siehe auch:
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Steueruhr Deutschlands
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"



Weitere Informationen:
» Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
» Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger