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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Kommunalvertretung

Als Kommunalvertretung (auch: Vertretungskörperschaft) bezeichnet man allgemein die Volksvertretung einer Kommune (kreisangehörige Städte/Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise, sonstige Gemeindeverbände). Die Mitglieder der Kommunalvertretung werden in Kommunalwahlen von den Wahlberechtigten bestimmt und sind auf ehrenamtlicher Basis tätig (hierfür erhalten sie eine Aufwandsentschädigung).

Art. 28 Abs. 1 Satz 2-4 Grundgesetz bestimmt zur Kommunalvertretung im Wortlaut folgendes:
"In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten."

Die Kommunalvertretung ist das Hauptorgan der kommunalen Selbstverwaltung und das höchste Gremium einer Kommune. Ein bedeutendes Privileg der Kommunalvertretung ist die Ausübung des Budgetrechts (sog. "Königsrecht" der Kommunalvertretung).

Je nach Bundesland und Kommunaltyp werden unterschiedliche Bezeichnungen für die Kommunalvertretung verwendet:
- In (Land-)Kreisen: Kreistag
- In Ortsgemeinden: Ortsgemeinderat
- In Verbandsgemeinden: Verbandsgemeinderat
- In Gemeinden: Gemeinderat, Rat(sversammlung), Gemeindevertretung
- In Marktgemeinden: Marktgemeinderat
- In Städten: Stadtrat, Rat(sversammlung), Stadtverordnetenversammlung, Stadtvertretung

Teilweise wird alternativ zum Begriff "Kommunalvertretung" auch der Begriff "Kommunalparlament" genutzt. Dieser ist im kommunalen Kontext gleichwohl problematisch, da die Vertretungskörperschaft staatsrechtlich betrachtet ein Teil der Exekutive (d.h. Bestandteil der Kommunalverwaltung) und kein Teil der Legislative ist. Dieser Umstand äußert sich z.B. darin, dass Kommunalvertretungen keine Gesetzgebungskompetenz haben. Kommunalvertretungen können das Kommunalrecht vor Ort (d.h. das Ortsrecht, Kreisrecht etc.) lediglich über kommunale Satzungen gestalten. Im Rahmen des Erlassens von Satzungen haben sich die Kommunalvertretungen wiederum an die einschlägigen Landes- und Bundesgesetze zu halten.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger