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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Öffentliche Aufgabenwahrnehmung durch Private

Öffentliche Aufgaben werden nicht nur durch öffentliche Einheiten erbracht. Vielmehr bedient sich der Staat in der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben auch natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts (z.B. AGs, GmbHs). Vorteil einer solchen öffentlichen Aufgabenwahrnehmung durch Private ist z.B., dass öffentliche Ressourcen geschont werden. Auch erfolgt die Aufgabenwahrnehmung teilweise effizienter und effektiver.

Wichtige Arten der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung durch Private sind:
- Beliehene
- Verwaltungshelfer
- Beauftragte
- Indienstnahme

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger