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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Öffentlichkeitsgrundsatz

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist ein Haushaltsgrundsatz. Er verschafft den Grundsätzen der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit politische Bedeutung.

Inhaltlich fordert der Öffentlichkeitsgrundsatz, dass die Kontrolle des Haushaltes durch die Bürger möglich sein soll. D.h. der Bürger muss in die Lage versetzt werden, sich selbst ein Bild von der Finanzsituation der betreffenden Gebietskörperschaft zu machen. So sind der Haushalt sowie der Rechnungsabschluss zu veröffentlichen. In Zeiten des Internets geschieht dies im Optimalfall online (z.B. als PDF-Datei).

Der Öffentlichkeitsgrundsatz fordert ferner, dass die Entscheidungen der Haushaltsplanung gegenüber der Bürgerschaft transparent gemacht werden. So sind z.B. Haushaltsberatungen in der Volksvertretung (Bundestag, Landtag, Kreistag, Gemeinderat etc.) grundsätzlich in öffentlicher Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen des Haushaltsausschusses sind zumindest partiell öffentlich.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt. Einschränkungen ergeben sich insb. aus Geheimhaltungsgründen (z.B. für die Geheimdienste oder für den sog. Reptilienfonds des Bundeskanzleramts).

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger