Unter dem Grundsatz der quantitativen Bindung (auch: Grundsatz der quantitativen Spezialität) versteht man einen
Haushaltsgrundsatz, nach dem
Haushaltsmittel nur bis zu dem Betrag verausgabt werden dürfen, zu dem sie im
Haushaltsplan festgesetzt wurden.
Haushaltsüberschreitungen sind folglich lediglich dann möglich, wenn die Volksvertretung (z.B. Bundestag, Landtag, Kreistag, Stadtrat) oder eine dazu ermächtigte Einheit der Exekutive/Verwaltung diese genehmigt. Bei größeren Haushaltsüberschreitungen ist von der jeweiligen Volksvertretung ein
Nachtragshaushaltsgesetz (Bund, Länder) bzw. eine
Nachtragshaushaltssatzung (Kommunen) einschließlich
Nachtragshaushaltsplan zu verabschieden, um sicherzustellen, dass dem Grundsatz der quantitativen Bindung Rechnung getragen wird.