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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Quantitative Bindung

Unter dem Grundsatz der quantitativen Bindung (auch: Grundsatz der quantitativen Spezialität) versteht man einen Haushaltsgrundsatz, nach dem Haushaltsmittel nur bis zu dem Betrag verausgabt werden dürfen, zu dem sie im Haushaltsplan festgesetzt wurden.

Haushaltsüberschreitungen sind folglich lediglich dann möglich, wenn die Volksvertretung (z.B. Bundestag, Landtag, Kreistag, Stadtrat) oder eine dazu ermächtigte Einheit der Exekutive/Verwaltung diese genehmigt. Bei größeren Haushaltsüberschreitungen ist von der jeweiligen Volksvertretung ein Nachtragshaushaltsgesetz (Bund, Länder) bzw. eine Nachtragshaushaltssatzung (Kommunen) einschließlich Nachtragshaushaltsplan zu verabschieden, um sicherzustellen, dass dem Grundsatz der quantitativen Bindung Rechnung getragen wird.

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger