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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Staatsdefizit nach Maastricht-Vertrag

Als Staatsdefizit nach Maastricht-Vertrag bezeichnet man den negativen Finanzierungssaldo aus den Einnahmen und Ausgaben eines Staates. Das Staatsdefizit nach Maastricht-Vertrag wird dabei für den Gesamtstaat (d.h. die Summe aus Bund, Ländern, Gemeinden/Gemeindeverbänden und Sozialversicherung) ermittelt. Nach Maastricht-Vertrag dürfen EU-Staaten, die den Euro als Währung einführen wollen (oder ihn bereits eingeführt haben), beim Staatsdefizit die Schwelle von 3,0 Prozent des BIP nicht überschreiten.

Wichtig ist der Hinweis, dass das Staatsdefizit nach Maastricht-Vertrag und der Maastricht-Schuldenstand (welcher 60,0 Prozent des BIP nicht überschreiten soll) nicht identisch abgegrenzt sind. Es gibt folglich z.B. Vorgänge, die zwar den Maastricht-Schuldenstand verändern, jedoch das Staatsdefizit nach Maastricht-Vertrag nicht beeinflussen. Zur konkreten Überleitungsrechnung vom Staatsdefizit nach Maastricht-Vertrag zu den Veränderungen im Maastricht-Schuldenstand sei auf diesen Link verwiesen:
- Überleitungsrechnung: Defizit/Überschuss vs. Schuldenstandsveränderung

Gegensatz: Staatsüberschuss nach Maastricht-Vertrag.

Siehe hierzu auch:
- Schuldenuhren der EU-Mitgliedsstaaten
- Staatsverschuldung in der Europäischen Union (EU)
- Staatsverschuldung in Deutschland (Bund, Länder, Kommunen)
- Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Schulden | Staatsverschuldung"
- Blog-Einträge zum Thema "Verschuldung & Haushaltskonsolidierung"
- Aufsätze zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
- Vorträge/Präsentationen zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger