Als Staatsdefizit nach Maastricht-Vertrag bezeichnet man den negativen
Finanzierungssaldo aus den
Einnahmen und
Ausgaben eines Staates.
Das Staatsdefizit nach Maastricht-Vertrag wird dabei für den Gesamtstaat (d.h. die Summe aus Bund, Ländern, Gemeinden/Gemeindeverbänden und Sozialversicherung) ermittelt.
Nach
Maastricht-Vertrag
dürfen EU-Staaten, die den Euro als Währung einführen wollen (oder ihn bereits eingeführt haben), beim Staatsdefizit die Schwelle
von 3,0 Prozent des BIP nicht überschreiten.
Wichtig ist der Hinweis, dass das Staatsdefizit nach Maastricht-Vertrag und der
Maastricht-Schuldenstand
(welcher 60,0 Prozent des BIP nicht überschreiten soll)
nicht identisch abgegrenzt sind. Es gibt folglich z.B. Vorgänge, die zwar den Maastricht-Schuldenstand verändern, jedoch das Staatsdefizit nach Maastricht-Vertrag
nicht beeinflussen. Zur konkreten Überleitungsrechnung vom Staatsdefizit nach Maastricht-Vertrag zu den Veränderungen im Maastricht-Schuldenstand sei auf diesen Link verwiesen:
- Überleitungsrechnung: Defizit/Überschuss vs. Schuldenstandsveränderung